Elfer, und Achter im mittelalterlichen Ahrweiler
Von Dr. Paul Krahforst
Neben dem Stadtrat, dem wichtigsten Organ der städtischen Verwaltung, finden wir in der Stadtverfassung des mittelalterlichen Ahrweiler noch ein zweites Gremium, das auf die Gestaltung der Kommunalpolitik einen starken Einfluß ausübte. Es handelt sich um die Elfer, die sich später in die Achter umwandelten. In breiten Kreisen der Bürgerschaft ergaben sich immer stärkere Bestrebungen, gegenüber dem Stadtrat eine Finanzkontrolle auszuüben und die Entscheidungen über besonders wichtige Angelegenheiten von der Zustimmung einer besonderen Bürgervertretung abhängig zu machen. Zwar bot der Stadtrat kraft seiner aufgeteilten Zusammensetzung – sieben Schöffen, acht Personen aus den vier Huten und drei Mitgliedern aus der Ritterschaft – eine gewisse Gewähr dafür, daß seine Entscheidungen ausschließlich auf sachlicher Grundlage und ohne Willkür und Korruption ergingen. Andererseits führte die erhebliche Beteiligung der Bürgerschaft an der Aufbringung der städtischen Finanzen, aber auch die in den Innungen geförderte Ausbildung eines starken ständischen Bewußtseins der Handwerker zu dem verstärkten Bestreben der Bürger, an der kommunalen Willensbildung und der Kontrolle der Verwaltung teilzunehmen.
In vielen Städten vollzog sich diese Entwicklung so, daß es die einfachen Bürger und Handwerker erreichten, Vertreter ihres Standes und ihrer Interessen in den Stadtrat zu entsenden. In anderen Städten dagegen gelangte aus diesem Bedürfnis neben dem Rat vielfach ein besonderes Kollegium zur Entstehung, das eine Mitaufsicht über‘ die Vermögensverwaltung der Stadt ausübte. Auf diese Weise wurde auf dem Gebiete der Verwaltungs- und insbesondere -der Finanzkontrolle, aber auch im Bereich der kommunalen Willensbildung ein Zweikörpersystem entwickelt, das einen Vergleich zum Zweikammersystem der Legislative in den konstitutionellen Monarchien und den modernen Demokratien ermöglicht. In beiden Fällen wird nämlich aufgrund der verschiedenartigen Zusammensetzung und Entstehung beider Körperschaften ein natürliches Gegengewicht zum Zwecke einer vernünftigen, gegenseitigen Kontrolle zur Verhinderung von Machtausschreitung und Willkürherrschaft geschaffen. Die Verteilung und gemeinsame Ausübung der Macht führt zugleich zu ihrer Begrenzung und Kontrolle.
Die Entwicklung eines Zweikörpersystems läßt sich in Ostdeutschland bereits im Jahre 1517 in Danzig in der Versammlung der „Hundert Männer“ nachweisen. Im Rheinland ist zwar neben dem Rat ebenfalls schön frühzeitig eine zweite Körperschaft festzustellen, ihr kommt in der Regel aber nur Aufsichtsfunktion zu. Besonders interessant ist dabei, daß sowohl in der Stadt Köln selbst als auch in allen vier Mithauptstädten des Erzstiftes Köln, namentlich in Neuß, Bonn, Andernach und Ahrweiler, neben dem Stadtrat dieses zweite Gremium mit starker Einflußmacht entstanden ist.
So begegnen uns in der Stadt Köln im Verbundbrief von 1396 die sogenannten „Vierundvierziger“. Nach dem vollständigen Umsturz der alten Kölner Stadtverfassung durch die Zünfte wurden der bisherige enge Rat und der zweite Rat beseitigt und durch einen aus insgesamt 49 Mitgliedern bestehenden Rat ersetzt. Zu diesem neuen Rat, der grundsätzlich über alle Angelegenheiten der Stadt zu entscheiden hatte, mußten die Vierundvierziger dann hinzugezogen werden, wenn besonders wichtige Beschlüsse, so über Heerfahrt, Bündnis, Vergebung von Erb- und Leibrenten und Ausgaben über tausend Gulden zu fassen waren. Die Vierundvierziger, so genannt nach ihrer Zahl, wurden auf die Weise gewählt, daß aus jeder der 22 Gaffeln je zwei zu diesem Gremium hinzukamen, und zwar nach den gleichen Richtlinien, die für die Ratswahl selbst galten. Die Wiederwahl eines Vierundvierzigers durfte erst erfolgen, nachdem er vorübergehend zwei Jahre aus diesem Amt ausgeschieden war. Zugezogene Bürger konnten erst nach zehn Jahren in die Vertretung der Vierundvierziger gewählt werden.
In Neuß sind es die „Gemeindsfreunde“, die als Kontrollorgan der rätlichen Finanzführung schon seit 1460 nachweisbar sind. Bei ihnen handelt es sich um eine Vereinigung von z4 Bürgervertretern. – In Bonn stellen die „Zwölfter“ ein Kollegium dieser Art dar. Als solches finden sie schon in der Polizeiordnung der Stadt Bonn von -1585 Erwähnung. In Andernach übten die „Achter“ einen starken Einfluß auf das Stadtregiment aus. Die Urkunde über die Einrichtung der Achter zu Andernach stammt aus dem Jahre 1552.
In Ahrweiler finden wir zunächst „Elfer“, später gleichfalls „Achter“. Die Elfer werden erstmals in der Verordnung des Erzbischofs Philipp von Köln über die Wahlen der Schöffen zu Ahrweiler vom 7.3.1574 aufgeführt. Zwar wird dort nicht der Ausdruck „Elfer“ verwendet, doch wird ein Kollegium genannt, das sich aus acht Personen aus den vier Huten und je einer Person aus den umliegenden Dörfern von Ahrweiler zusammensetzte. Diesem Kollegium ist in der vorgenannten Erzbischöflichen Verordnung ausdrücklich die Aufgabe zugewiesen, bei der Rechnungslegung der Kuirmeister, die die Einnahmen und Ausgaben der Stadt verwalteten und bei anderen Rechnungslegungen sowie bei der Steuerfestsetzung („legung dere bete“) und bei wichtigen Beurkundsgeschäften neben dem Rat anwesend zu sein bzw. mitzuwirken. Aus dieser zugewiesenen Funktion ist eindeutig zu folgern, daß es sich bei diesem Personenkreis nur um jene Gruppe handeln kann, die an anderen Stellen als „Elfer“ bezeichnet wird.
Später kommt es dann zur Umwandlung in „.Achter“. Eine genaue Klärung der Ursache für diese Änderung ist wohl nicht mehr zu erbringen. Es verbleibt nur die Möglichkeit, daß die anliegenden Dörfer schließlich keine Vertreter mehr zu diesem Gremium entsandten, so daß die Mitgliederzahl des Kollegiums sich von elf auf acht verringerte. Es fragt sich, ob die Achter in Ahrweiler – ebenso wie die Zwölfter in Bonn – allgemein als Vertreter der Bürgerschaft anzusehen sind, oder ob sie, wie die Achter in Andernach, von vornherein stärker auf die Zünfte ausgerichtet waren. Die Antwort ist in der Verordnung von 1514 über die Schöffenwahl zu finden, in der für die Wahl der Elfer ausdrücklich bestimmt ist, daß die acht Personen aus den vier Huten und die betreffenden Vertreter aus den umliegenden Dörfern von der Gemeinde gewählt werden sollen. Hieraus erhellt, daß die Achter zu Ahrweiler allgemein als Interessenwahrer der Bürgerschaft anzusehen sind.
Da neben diesen acht Personen aus den vier Huten bereits‘ andere acht Personen aus den vier Huten zu Mitgliedern des Stadtrates gewählt wurden, drängt sich die Kernfrage auf, ob es überhaupt als sinnvoll betrachtet werden kann, daß neben der aus den Huten entnommenen Bürgervertretung im Stadtrat nochmals eine besondere und zusätzliche Bürgervertretung zu den Elfern und später zu den Achtern gewählt wurde. Diese Frage ist zu bejahen. Sinn und Bedeutung der doppelten Vertretung der Hutenbevölkerung in den zwei verschiedenen Gremien lag darin, daß die in den Rat entsandten Vertreter dort unmittelbar die Interessen der Bürger wahren sollten, mit den Elfern und Achtern aber ein Gegengewicht für den Fall geschaffen war, daß die aus den Huten kommenden Ratsmitglieder im Stadtrat die berechtigten Anliegen der Bürger nicht durchsetzten konnten oder wollten.
Entsprechend dieser Aufgabenstellung unterscheidet sich auch der Wahlmodus, nach dem einerseits die bürgerlichen Ratspersonen und andererseits die Achter in ihr Amt berufen wurden. Die Neuwahl der aus den Huten kommenden acht Ratsvertreter verlief wie folgt: Aus dem .versammelten Stadtrat mußte jeweils eine von den bisherigen acht Ratspersonen den Saal verlassen. Die verbleibende Anzahl der Stadträte entschied dann in seiner Abwesenheit darüber, ob der Betreffende im Stadtrat verbleiben oder ob an seiner Stelle aus der fraglichen Hut eine andere Person in den Stadtrat gewählt werden sollte. War die Entscheidung gefallen, wurde er wieder in den Saal hereingerufen. Diese vom Stadtschreiber aufnotierte Wahl blieb zunächst geheim. Erst zum nächsten Ratstag ließ der Bürgermeister das neuerwählte Ratsmitglied bitten, im Rat zu erscheinen. Diese Regelung gab dem Stadtrat das aktive Wahlrecht zur Neuwahl der bürgerlichen Ratspersonen. Damit war dem Stadtrat – zumindest theoretisch – die Möglichkeit eröffnet, die acht Personen aus den vier Hufen sich so auszusuchen, daß‘ diese mehr die Belange der übrigen Ratsmitglieder als die der Hutenbewohner wahrnahmen. Deshalb bestand ein echtes Interesse der Bürgerschaft, den Einfluß des Stadtrates auf die Wahl eines neuen Achters weitgehend zu beschränken. So finden wir auch, daß die Neuwahl eines Achters anders ausgestaltet war als die eines bürgerlichen Stadtrates. Verstarb ein Mitglied des Achterkollegiums, so erwählten die restlichen Achter aus der Bürgerschaft der fraglichen Hut drei Kandidaten. Diese drei Bürger schlugen sie dem Stadtrat vor, der aus ihnen das neue Achtermitglied bestimmte. Zwar verblieb damit dem Rat noch eine gewisse Einflußmöglichkeit auf die Zusammensetzung der Achter; andererseits ist jedoch deutlich erkennbar, daß die entscheidende Initiative beim Achterkollegium selbst verblieb.
Bei dieser Art der durch die Mitwirkung des Rates eingeschränkten Selbstergänzung der Achter blieb deren ureigenste Funktion, nämlich die Finanzkontrolle über die städtischen Gelder auszuüben, gewährleistet. Zum anderen ergab sich aus dieser Kontrollfunktion zwingend die Inkompatibilität, d. h. die Unvereinbarkeit zwischen gleichzeitiger Zugehörigkeit zu den Achtern und zum Stadtrat. Wer Mitglied des, Stadtrates war, konnte nicht zugleich Mitglied des Achterkollegiums sein und umgekehrt.
Untersucht man die Aufgaben, die den Achtern oblagen, so ist als wichtigste Funktion die Finanzkontrolle zu nennen. Sogleich in Ziffer i der vom Kurfürsten Maximilian Heinrich am 6. 7. 1656 in Bonn erlassenen „Ordnung, was die zu Ahrweiler angesetzte achteren bei ihrem Amte zu verrichten“, kommt das zum Ausdruck, indem es‘ dort heißt: „Erstlich sollen jährlichs die bürgermeisteren, baumeister- und andere gemeine stadtrechnungen in beisein der achteren vorgenommen, abgelegt und recessiert werden.“ Man könnte zu der Auffassung gelangen, daß diese Aufgabe der Mitüberprüfung in dem Sinne auf die Namensbezeichnung „Achter“ Einfluß genommen hat, als diese bei der Rechnungslegung „acht“-geben sollten. Gegen eine solche Annahme spricht jedoch eindeutig, daß die Bezeichnung dieser Vertretung in Ahrweiler früher auf „Elfer“ lautete, und wir in Bonn die „Zwölfter“ vorfinden, zu deren Hauptaufgabenbereich ebenfalls die Überprüfung der städtischen Rechnungen gehörte. Die Namensbezeichnung läßt sich daher mit Sicherheit nur von der Anzahl der Mitglieder ableiten.
Neben der Rechnungslegung des jeweils nur für ein Jahr gewählten Bürgermeisters und des Baumeisters ist besonders diejenige der beiden Kuirmeister hervorzuheben. Die Kuirmeister hatten die gesamten Einnahmen und Ausgaben der Stadt zu verwalten, hierüber Buch zu führen und zum Ablauf eines jeden Jahres vor Rat und Achtern Rechnung zu legen. Die Kuirmeister waren auch dafür verantwortlich, daß die städtischen Steuern aufgebracht wurden. Hierzu gehörte als direkte Steuer der Schatz bzw. die Bede, wobei die Abgabepflicht auf dem Grundbesitz lastete. Hierbei wurde für jedes Haus eine bestimmte Summe veranschlagt, die später jährlich von Rat und Achtern neu festgesetzt wurde und mittels Hebezetteln zur Einziehung gelangte. Als indirekte Steuern fielen darunter die Akzisen, die als Konsumsteuern vor allem vom Umsatz der Verbrauchsgüter, insbesondere wurden.
Weiterhin waren die Achter an der Umlage der gemeinen Repartitionen, gleich welcher Art, beteiligt. Bei der Aufbringung der landesherrlichen Abgaben erscheint die Beteiligung der Achter an diesem internen Ausgleich deshalb sehr verständlich, weil die Achter als unmittelbare Vertreter des Volkes am besten wußten, wie innerhalb der Bevölkerung die Verteilung dieser Lasten unter Berücksichtigung der sozialen Unterschiede billig und gerecht erfolgen konnte. Dasselbe galt auch für die Billettierungen der Soldaten. Es ist hierbei zu vermerken, daß die Achterordnung es gestattete, daß paritätisch aus Rat und Achtern je eine oder zwei Personen zur Erfüllung dieser besonderen Aufgabe deputiert werden konnten. Es greift weiter -und zwar jeweils schon in die Zukunft planend – in die Finanzkontrolle ein, wenn notwendige große Bauten in der Stadt nur mit Vorwissen und Zutun der Achter beratschlagt, genehmigt und ausgeführt werden durften. Auch die Aufsicht über das städtische Finanzwesen, insbesondere über die Aufnahme von Krediten oder die Ablösung der „gemeinen schuldlasten“ konnten nur unter Mitwirkung der Achter erfolgen.
Außer diesen mit der Überwachung der Vermögensverwaltung in Zusammenhang stehenden Funktionen sollten den Achtern auch sonstige, die Stadt und die gemeine Bürgerschaft betreffende Angelegenheiten zur Beratung unterbreitet werden. Auch war den Achtern eine Vermittlerrolle zwischen Bürgermeister und Stadtrat auf der einen Seite und der Bürgerschaft auf der anderen Seite zugedacht. So sollten Bürgermeister und Rat die Bürgerschaft durch die Achter unterrichten lassen, wenn irgendwelche Angelegenheiten der Bürgerschaft vorgetragen werden mußten. Andererseits sollten auch die Bürger die Achter damit beauftragen, ihre Anliegen bei Bürgermeister und Rat vorzubringen und zu vertreten. Zur Vermeidung von Zerwürfnissen und Streitigkeiten sollten sich die Beteiligten „allerseits friedlich verhalten und den schuldigen respekt bezeigen‘ und eventuell sich ergebende Streitpunkte „alsobald in der güte componieren „. Hier ist das Bestreben spürbar, Konflikte und Zwistigkeiten, die aus dem Ringen der Zünfte und Handwerker nach gleichen Rechten mit den Edlen und Altbürgern hervorzugehen drohten, bereits im Ansatz zu vermeiden.
Der Sauberkeit der Verwaltung diente die Anordnung, daß die Achter von der gemeinen Bürgerschaft damit betraut wurden, die städtischen Gelder aufzubewahren, ausgenommen den „Schatz“, der von den vom Rat hierzu besonders bestimmten Bürgern aufgehoben werden sollte. Damit wurde jeglicher Verdacht gegen Rät und Bürgermeister, diese Gelder etwa unkorrekt aufzubewahren, sogleich ausgeräumt. Diese Regelung weist zwar Abweichungen von der betreffenden Handhabung in Neuß und Andernach auf, wo die der Stadt gehörigen Gelder in einer verschlossenen Kiste aufbewahrt wurden, die mit drei verschiedenen Schlössern versehen war. In Neuß hatten Bürgermeister, Stadtschreiber und die Gemeindsfreunde jeder einen eigenen Schlüssel zu dieser „Stadtkasse“. In Andernach waren die verschiedenartigen Schlüssel in Händen des Bürgermeisters, des Stadtschreibers und der Achter, so daß ohne Zusammenwirken aller Schlüsselinhaber keine städtischen Gelder . aus der Kasse entnommen und verausgabt werden konnten. Diese aufgezeigten Abweichungen von. der in Ahrweiler getroffenen Regelung sind jedoch nur organisatorischer Art und lassen das gemeinsame Prinzip erkennen, die städtische Verwaltung nicht nur bei den Entschließungen über Finanzangelegenheiten und bei den jährlichen Rechnungslegungen zu überprüfen, sondern darüber hinaus durch eigene Teilnahme an der Aufbewahrung der Gelder von vornherein eine mißbräuchliche Verwendung zu verhindern.
Eine weitergehende Beteiligung der Achter an der städtischen Verwaltung, wie etwa in Neuß, wo die Vierundzwanziger . für die Wahl eines neuen Ratsmitgliedes allein zuständig waren, läßt sich für Ahrweiler nicht nachweisen. Auch entfällt für Ahrweiler eine Stärkung der Machtposition der Achter aus religiösen Momenten, wie es für die Neußer Gemeindsfreunde Mitte des -16. Jahrhunderts bis zur völligen Beherrschung des Stadtrates nachweisbar ist, da Ahrweiler von den Auswirkungen der Reformation gänzlich unberührt und in der religiösen Ausrichtung seiner Bürgerschaft bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts rein katholisch blieb. Auch Machtentfaltungen der Achter noch über die Position des Rates hinaus, wie sie sich in Andernach ergaben, sind in Ahrweiler nicht feststellbar. Damit ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Weisungen, wie sie in der Achterordnung von -1656 niedergelegt sind, von den Achtern zu Ahrweiler – ähnlich wie von den Zwölftern zu Bonn – nicht überschritten worden sind.
Leider ist heute nicht mehr feststellbar, ob die Achter im Rathaus ein eigenes Achterkämmerchen hatten und ihre Sitzungsprotokolle in einem eigenen Achterarchiv aufbewahrten, wie es in Andernach der Fall war. Da jedenfalls städtische Angelegenheiten beraten wurden und zu diesem Zwecke Sitzungen stattfanden, kann angenommen werden, daß der Vorsitz von einem Achtermeister geführt wurde.
Dieser Überblick über Entwicklung, Organisation und Aufgaben der Achter in Ahrweiler zeigt, daß im Rahmen des städtischen Verfassungslebens den Achtern durchaus die Stellung eines öffentlichen Organs der bürgerlichen Selbstverwaltung zuzuerkennen ist.