Zur Stadtgeschichte von Ahrweiler – Alte Ansichten und neue Quellenfunde

Zur Stadtgeschichte von Ahrweiler

Alte Ansichten und neue Quellenfunde

Klaus Flink

Bei den nachstehenden Ausführungen handelt es sich um einen Vortrag, den der Autor am 12.1.1993 im alten Zunfthaus in Ahrweiler zum Auftaktder 1100-Jahr-Feier und zur Vorstellung des von H.-G. Klein herausgegebenen Buches De Aruuilre (Ahrweiler 1992) gehalten hat und der grundlegende Aussagen zur Stadtgeschichte von Ahrweiler enthält. (D. Red.)

„Es ist mir eine angenehme und selbstverständliche Pflicht, meine Ausführungen mit einer respektvollen Verbeugung vor dem Manne zu beginnen, an dessen Stelle ich heute stehe.“ Dies waren die Eingangsworte meines ersten Ahrweiler Vertrages am 2. Dezember 1972 auf dem Hutenfest der Ahrhut. Jakob Rausch, der Ehrenbürger der Stadt Ahrweiler, war damals erkrankt, und ich bin dann kurzfristig für ihn als den vorgesehenen Rednereingesprungen. Aus dieserersten Begegnung mitderAhrweiler Stadtgeschichte ist dann ein ebenso umfang- wie folgenreicher 1975 veröffentlichter Aufsatz erwachsen, der einige altvertraute Ansichten der Ahrweiler Stadtentwicklung korrigiert bzw. anders akzentuiert hat.

I

Jakob Rausch hat zu seiner Zeit anderen das vermittelt, was er in der Lehrerausbildung gelernt hat, undeinerdieserdidaktischen Kernsätze lautete: „Das Stadtrecht waren die vier M-Rechte: Mauerrecht, Marktrecht, Mautrecht (=Zoll) und Münzrecht“. Erst wenn ein Ort diese vier Rechte insgesamt besaß – so die alte Anschauung -, durfte er als Stadt bezeichnet werden. Danach wäre etwa Trier, dessen mittelalterliche Stadtmauer erst seit der Mitte des 12. Jahrhunderts errichtet worden ist, erst seit dieser Zeit als Stadt anzusehen.

Nun, diese formelhafte Sicht der Stadtentwicklung ist inzwischen besserer Einsicht gewichen. Kein anderer Zweig der Geschichtswissenschaft hat nach dem letzten Krieg eine solche Blüte erfahren, wie die Stadtgeschichtsforschung. Seit den 50er Jahren, seit Carl Haases bahnbrechender Untersuchung zur Entstehung der westfälischen Städte aus dem Jahre 1960 (inzwischen mit der3. Auf], einerderwenigen Bestseller dieser Literaturgattung), seit dieser Zeit haben wir gelernt, die Stadt als die Summe eines Kriterienbündels zu sehen. Dieser variabel kombinierte Stadtbegriff wurde endlich dem – auch bei Ahrweiler zu beobachtenden – langgestreckten Stadtwerdungsprozeß gerecht.

Doch darf uns all dies nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich hierbei – wie stets in der Wissenschaft – um zeitgebundene Erkenntniswerte handelt. Das gilt natürlich auch für die neue Sicht der Ahrweiler Stadtgeschichte.

Anders sieht es dagegen um die sogen. Basiselemente der Historiographie aus. Dank der Erwähnung Ahrweilers im Prümer Urbar von 893, dessen wir heute ja auch gedenken, wird sich an der dadurch urkundlich gesicherten Tatsache, daß Prüm der älteste und bedeutendste Grundherr in Ahrweiler gewesen ist, auch in 100 Jahren nichts ändern. Anders steht es dagegen um die Frage, wie die Prümer Reichsäbte ihre Ahrweiler Rechts- und Besitztitel genutzt haben und welche Folge dies für die ansässige Bevölkerung gehabt hat.

Mit anderen Worten: Man kann die Geschichtsschreibung durchaus mit einem Fachwerkbau vergleichen, eine hier an der Ahr ja altvertraute Bauweise. Die Basiselemente, die unverrückbaren Daten und Fakten sind das Balkengerippe, dessen Gefache dann mit dem Lehm und Holzgeflecht der jeweiligen Anschauung, mit den zeitgebundenen Erkenntniswerten ausgefüllt werden.

Soweit die methodischen Bemerkungen, die mir bei der Vorstellung dieses Buches, das ja auch Anreiz zur weiteren Beschäftigung mit der Ahrweiler Geschichte sein soll, durchaus angebracht erscheinen.

Untersuchungsgegenstand dieses Buches ist die Stadt Ahrweiler, allerdings nicht die heutige, seinerzeit bekanntlich ja nicht ganz freiwillig in einem größeren Gemeinwesen aufgegangene Stadt, sondern das mittelalterliche Kommunalwesen.

Was aber ist denn nun eigentlich der Unterschied zwischen der mittelalterlichen und der heutigen Stadt?

Die Stadt versteht sich heute mehr denn je zunächst als verdichtete Baukultur, wobei der Akzent aber eindeutig auf der ersten Silbe liegt. Der Stadtbegriff im mittelalterlichen Sinne ist auf unsere Städte nicht übertragbar. Das, was die Stadt im Mittelalter vom Dorf unterschieden hat, was sie eigentlich zur Stadt gemacht hat, nämlich die Mauer als Schutz und Abgrenzung des städtischen Rechtsbezirkes von der ländlichen Umgebung sowie der Markt mit allen Folgeerscheinungen als zentralörtliche Ausstattung – all das zählt heute nicht mehr. Heute gibt es rechtlich keinen Unterschied mehr zwischen dem Bewohner eines Dorfes oder einer Stadt, und die Supermärkte suchen die parkgünstigen Standorte außerhalb des Stadtkerns. Die Stadt ist heute – im Vergleich zur Landgemeinde des mittelalterlichen Dorfes – nur noch ein übergeordneter Verwaltungsbezirk: Die Dörfer sind -das zeigen die Verwaltungskarten und die Ortsschilder sehr anschaulich – durchweg zu Stadtbzw. Ortsteilen geworden. An die Stelle von Stadt und Dorf sind heute Großstädte und Land getreten; der Unterschied liegt weitgehend nur noch in der Größe, sprich Einwohnerzahl und der entsprechenden zentralörtlichen Ausstattung. Das städtische Fußballstadion mit 50.000 Sitz- und Stehplätzen ist ebenso auf die entsprechenden Konsumentenzahlen angewiesen. wie etwa die großen Kaufhäuser. Es ist heute weithin – im Vergleich zum Mittelalter – mehr eine (gelegentlich gerne in Schulaufsätzen erörterte) Mentalitätsfrage, ob man lieber (bzw. besser) in der Großstadt oder auf dem Lande lebt. Die Versicherungsprämien für PKWs sind hier zwar niedriger, doch sind die Überlebenschancen bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in der Nähe der Kölner Unikliniken entschieden größer, als etwa bei einem vergleichbaren Unfall auf der Kalenborner Höhe. Mit anderen Worten, bei einem Stadt-Land-Vergleich des Mittelalters mit der Gegenwart stimmen die Kriterien nicht mehr überein. Wir müssen also versuchen, die Entwicklung, das Werden der Stadt Ahrweiler aus der Zeit, d. h. aus den Umständen und Gegebenheiten der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts heraus nachzuvollziehen bzw. zu verstehen.

In einem Punkt stimmen die mittelalterliche und die gegenwärtige Stadt allerdings überein: Die Stadt als Phänomen, ihre komplexe Lebensvielfalt, ist in ihrer allgemeinen Attraktivität kaum zu überbieten – jedenfalls durch nichts zu ersetzen (und eben darin liegt zugleich auch der Reiz der Stadtgeschichtsforschung).

II

Überblickt man die Reihe derjenigen, die sich bislang mit der Geschichte dieser schönen Stadt beschäftigt haben, so reicht sie von dem Ahrweiler Lehrer Weidenbach, der um 1840 eine erste Ordnung des Stadtarchivs vornahm und den umfangreichen Ahrweiler Beitrag im Rheinischen Antiquarius geschrieben hat, über Peter Joerres (1903 mit einer Festschrift zur 500jäh-rigen Jubelfeier der St. Sebastianus-Bürger-schützen-Gesellschaft), August Wirtz (+ 1926, mit einem umfangreichen, leider nie veröffentlichten Manuskript überden„Ahrgau im Wandel der Zeiten“) und Albert Federle (+ 1948, insbes. mit seinem Beitrag über die Huteneinteilung im alten Ahrweiler) bis zu Jakob Rauschs bekanntem Heimatbuch. In diese Traditionskette hat sich nun entschlossen der Ahrweiler Rektor Hans-Georg Klein eingereiht, er hat gleichsam das Staffelholz des historiographischen Ahrweiler Staffellaufes übernommen.

Es scheint mir durchaus kein Zufall, daß alle diese Männer Pädagogen und – wie die Niederländer so schön sagen – amateur historici waren und sind. Die soeben nachgedruckte juristische Dissertation von Paul Krahforst über Stadtverfassung und Gerichtswesen im alten Ahrweiler von 1962 ist in diesem personalen Kontext die Ausnahme, die bekanntlich die Regel bestätigt; sie zeigt zudem sehr anschaulich, daß man der mittelalterlichen Gerichts- und Stadtverfassung ohne das Rüstzeug der landes- bzw. stadtgeschichtlichen Methodenvielfalt und statt dessen nur aus der juristischen Sicht nicht gerecht werden kann. Als Beleg für diese Wertung sei hier nur auf die nicht erkannte Bedeutung der Blankenheimer bzw. Saffenburger Grundherrschaft für die Ahrweiler Gerichts- und Stadtverfassung verwiesen.

Damit ist zugleich mein eigener (bisheriger) Anteil an der Ahrweiler Stadtgeschichtsschreibung angesprochen. Ich denke, daß an dieser Stelle zwei Aspekte von besonderem Interesse sind: zum einen worin die damals (1972) neue Sicht der Ahrweiler Stadtgeschichte denn eigentlich bestand, und zum anderen, was sich seitdem auf Ahrweiler bezogen, inzwischen nun auch wieder Neues ergeben hat.

Zu den neuen Erkenntnissen von 1972 zählte zunächst einmal der eben schon angesprochene Nachweis der Bedeutung der Blankenheimer bzw. ursprünglich Saffenburger Villikation für die Ahrweiler Gerichtsverfassung. Prüm war nicht der einzige Gerichtsherr: die Herren der nur wenige Kilometer ahraufwärts gelegenen Saffenburg waren mit 1/3 am Gericht beteiligt. Prüm und Saffenburg stehen in der Rechtsnachfolge der fränkischen Könige: d. h. das mittelalterliche Ahrweiler ist auf dem Boden eines ehemaligen Krongutkomplexes entstanden.

Die Antwort auf die erstmals gestellte Frage „Wie hat denn Ahrweiler vor der Stadterhebung ausgesehen?“ ergab folgendes Bild: Innerhalb der villa Ahrweiler, womit hier sowohl der Gerichts- und Pfarrbezirk als auch die Gemarkung gemeint sind (alle 3 Bezirke sind identisch), ist an der Stelle, wo sich das Ahrtal zum ersten Mal weitet, im Bereich einer ungefähr 1,5 qkm großen Tallage eine Häufung von Einzelhof- bzw. Weilersiedlungen zu erkennen, wobei das talabwärts gelegene Bachern und Walporzheim vielleicht als Siedlungsausleger zu sehen sind. Innerhalb des um die Kirche gewachsenen Siedlungszentrums dieser villa sind für die Zeit um 1200 sechs Villikationen (also Fronhofsverbände) erkennbar: innerhalb der späteren Stadt Ahrweiler die Höfe von Prüm und Saffenburg. im außerhalb der Stadtmauer verbliebenen Gie-senhoven die Höfe des Maastrichter Servatius-hofes und der Abtei Klosterrath und in Gerolds-hoven (ungefähr am Fuße des Kalvarienber-ges) die Höfe von Steinfeld und Landskron. Wichtig ist der Nachweis, daß die Stadt nicht aus einem Dorf hervorgegangen ist. sondern durch Siedlungskonzentration einer weitläufig besiedelten Gemarkung auf ein präurbanes Zentrum. auf die neben dem Prümer Hof gelegene Pfarrkirche hin, entstanden ist. Die bislang angenommene Verlegung eines Dorfes Ahrweiler und seiner Kirche hat nie stattgefunden.

Der dritte hier noch zu erwähnende neue Aspekt ist der des Stadtbildungsprozesses. Die bisherige Anschauung, daß der Kölner Erzbischof Konrad von Hochstaden Ahrweiler 1248 die Stadtrechte verliehen habe. ist in dieser den Gesamtvorgang auf diesen einen Rechtsakt verkürzenden Wertung unhaltbar. Dieses Einzelprivileg von 1248 ist zwar ein starkes, aber eben nur ein Glied einer mehrgliedrigen Privilegienkette, die insgesamt von 1228 -1299 reicht. Zwei dieser insgesamt 6 Privilegien sind Bestätigungen bzw. verbesserte Neuauflagen des ersten Rechtsprivilegs von 1228 gewesen, in dem Graf Lothar von Hochstaden verfügt hat, daß (die aufgrund ihres Standes steuerbegünstigten) Ritter, Geistlichen und Mönche, die in seinem Gerichtsbezirk Ahrweiler Immobilien erwerben, ihm und seinen Nachfolgern die auf diesen Gütern lastenden Dienst- und Zinsleistungen weiterhin entrichten müssen. Dieses Privileg, so muß man den Inhalt dieser Urkunde schon werten, ist für die Einwohner der villa Ahrweiler deshalb so bedeutsam gewesen, weil der Anteil des Steuer- und lastenfreien geistlichen und adeligen Besitzes nicht nur hoch gewesen, sondern zu dieserZeit in Ahrweilerauch eine starke „Mobilität“ zinspflichtiger Immobilien zugunsten insbesondere einiger Klöster zu beobachten ist. Die volle Bedeutung der Verfügung von 1228 wird aber erst unter Berücksichtigung der häufig festzustellenden Folgeerscheinungen solcher Transaktionen sichtbar. Adel und Geistlichkeit versuchten nämlich, die erworbenen – oder ihnen geschenkten – zins- und steuerpflichtigen Güter zu ihren privilegierten steuerfreien Besitzungen zu ziehen. Das hatte zur Folge, daß die Zahl der steuerbaren Immobilien immer kleiner und die anteilmäßig umgelegte Steuerlast für die Inhaber der steuerpflichtigen Güter entsprechend größer wurde. Hinzu kam. daß die Grundherren der auf den Immobilien lastenden Dienstleistungen – etwa Hand-und Spanndienste – beim Übergang dieser Besitzungen in die Hand des Adels oder des Klerus verlustig gingen. Die gegen diesen Usus gerichtete Verfügung der Urkunde von 1228 ist demnach von Graf Lothar nicht nur aus Gerechtigkeit und zur Entlastung seiner Untertanen, sondern auch in seinem eigenen Interesse erlassen worden. Andererseits muß der Inhalt dieser Urkunde für die Ahrweiler sehr bedeutsam gewesen sein. sie haben jedenfalls noch zweimal, nämlich 1248 und 1299 eine Bestätigung bzw. sogar Erweiterung dieses Privilegs erlangt.

Eine Stadtrechtsurkunde hat Ahrweiler offensichtlich nie erhalten. Es gibt gute Gründe für die Vermutung, daß die Prümer Reichsäbte dies zu verhindern gewußt haben. Eine Privilegierung der ihnen ding- und zinspflichtigen Ahrweiler Bevölkerung war ihren Interessen in jedem Falle schädlich. Hinzu kommt, daß Ahrweiler zu den sogen, gewachsenen (im Gegensatz zu den durch einen einmaligen Rechtsakt gegründeten) Städten zählt, d. h., daß hier ein über lange Zeit hinweg entwickeltes Gewohnheitsrecht der nachträglichen Sanktionierung nicht mehr bedurfte. Als letztes Argument sei hier schließlich noch auf die in diesem Kontext besonders schwer wiegenden in Weistümern fixierten hofrechtlichen Bindungen der Ahrweiler Einwohner (auch als Bürger noch) hingewiesen. Zur Bedeutung dieser Weistümer für die Ahrweiler Geschichtsschreibung wird noch einiges zu sagen sein.

Soweit der Rückblick auf die 1975 veröffentlichten neuen Erkenntnisse zur Ahrweiler Geschichte: das übrige-etwa zur Bedeutung der Ahrweiler Geschlechtertürme, der 3 Ahrweiler turres der Ahrweiler Ministerialen, als auch nördlichster Beleg für die weiter südwärts insbesondere in den oberdeutschen Städten häufig anzutreffenden Geschlechtertürme – kann in dem heute zu feiernden Buch nachgelesen werden.

III

Werfen wir noch einen Blick auf das, was in den letzten 20 Jahren für die Ahrweiler Geschichtsschreibung Relevantes erschienen ist, so muß hier zunächst das große, seit 1901 erscheinende Quellenwerk der Regesten der Erzbischöfe von Köln genannt werden (Regesten sind Inhaltsangaben von Urkunden). Welch einen Fortschritt dieses Werk genommen hat, ersehen Sie darin, daß 5 der jetzt insgesamt 10 Bände in diesen Jahren erschienen sind. Rund 10.000 Urkunden aus den Jahren von 1350 – 1400 haben unser Wissen um diese Zeit beträchtlich bereichert. Die Ahrweiler betreffenden Urkunden dieser Bände harren insgesamt noch der Auswertung.

Als nächstes ist dann das Urkundenbuch der Abtei Steinfeld mit knapp 1.000 Druckseiten zu nennen. Steinfeld hatte in Ahrweiler bedeutsame Besitzungen.

Weiterhin ist hier die erste von Ingo Schwab bearbeitete textkritische Edition des in einer Abschrift von 1222 überlieferten Prümer Urbars von 893 zu erwähnen. Nicht zuletzt dank dieser Urbar-Überlieferung sind auch einige bedeutende Untersuchungen zur Prümer Grundherrschaft – und damit auch zu Ahrweiler – erschienen. Ich nenne die 1978 erschienene Arbeit von Ludolf Kuchenbuch über „Bäuerliche Gesellschaft und Klosterherrschaft im 9. Jahrhundert“. Seit 1989 ist endlich die schon 1912 vorgelegte Dissertation von Matthias Willwersch, „Die Grundherrschaft des Klosters Prüm“ nun auch im Druck benutzbar.

Soweit in wertender Auswahl die gedruckten Neuigkeiten. Und nun endlich zu den angekündigten neuen Quellenfunden; sie betreffen den bereits angesprochenen Weistümer-Komplex, wobei ich mich auf die Rechtssprüche (das nämlich sind Weistümer) der Schöffen der Stadt Ahrweiler und auf die der Schöffen des Prümer Hofes in Ahrweiler beschränke. Im ersten Fall waren bisher bekannt und von Bedeutung Weistümer von 1395, 1501 und 1511 sowie für den Prümer Hof ein Weistum von 1549.

Schon auf den ersten Blick verdächtig war der geringe zeitliche Abstand der beiden Schöffen-Weistümer von 1501 und 1511. Es hätte schon Außergewöhnliches passiert sein müssen, um nach nur 10 Jahren eine neue Redaktion des Weistums zu publizieren. In der Tat hat dann eine kritische Sichtung und Kollation der greifbaren Überlieferung sehr schnell ergeben, daß beide Weistümer inhaltlich inklusive der zum Schluß namentlich genannten Zeugen identisch sind. Blieb also die Frage, welche Jahreszahl die richtige war. Um es kurz zu machen:

das Original ist 1511 ausgestellt worden; durch einen Abschreibefehler – undecim ist als „und ein“ gelesen worden – ist dann bis zum heutigen Tage ein Ahrweiler Schöffenweistum von 1501 durch die Akten und Literatur gegeistert.

Diese Schöffensprüche entsprechen gleichsam dem spätmittelalterlichen Ordo, also der Ordnung des innerstädtischen Alltags. Sie sind im Falle Ahrweiler sogar von zusätzlicher Bedeutung, weil hier – wie schon erwähnt – ein diese Fragen regelndes Stadtrecht fehlt.

Im Rahmen einer größeren Arbeit über Weistum und Stadtrecht im Rheinland untersuche ich z. Zt. die Beziehungen dieser beiden Rechtsquellen unter dem Aspekt ihrer gleichzeitigen Existenz und Wirkung. Oder anders formuliert:

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Ahrweiler im mittelalterlichen Mauerrund (Aquatinta von Tanner)

Was ist eigentlich nach der Stadterhebung aus den präurbanen Hofrechten geworden? Sind sie im sich bildenden Stadtrecht aufgegangen, oder vielleicht eliminiertworden, oder haben sie gar neben dem Stadtrecht weiter fortbestanden? Dabei kommt Ahrweiler aufgrund seiner hofrechtlich dominierten Verfassung eine besondere Bedeutung zu und zwar in dem Sinne, daß man hier fast soweit gehen kann zu sagen, daß die Weistümer das fehlende Stadtrecht ersetzt haben.

In diesem Zusammenhang habe ich im Landeshauptarchiv Koblenz ein bislang völlig unbekannt gebliebenes Ahrweiler Weistum der Prü-mer Hofschöffen vom 6. November 1430 gefunden (LHA Ko 18/2016). Der Inhalt dieses Weis-tums entspricht genau dem, was mir thematisch für das Verhältnis von Weistum und Stadtrecht wichtig erscheint.

Doch zunächst zum Kontext der Überlieferung dies bislang ältesten überlieferten Prümer Hofweistums. Dieses Weistum ist nämlich Teil eines umfangreichen Schreibens eines Prümer Abtes Johann an seinen Getreuen Peter Blankart in Ahrweiler. Wir senden Dir hier, so schreibt der Abt, ein boeche, da ynne unse gerechtigheit und forderunge aufgezeichnet sind, damit Du das Amt, das Du von uns erhalten hast, bei eventuellen Angriffen besser verteidigen kannst. Dieses Schreiben ist nicht datiert; da der genannte Abt in der Zeit zwischen 1584 und 1592 nachweisbar ist, muß die Kopie des Weistums von 1430 in dieser Zeit in Prüm geschrieben worden sein. Dieses insgesamt 16 Seiten umfassende kleine „Rechtsbuch“ beginnt – wie auch alle anderen Prümer Weistümer – mit dem Protokoll des sogen. Prümer Ganges, d. h. mit der Grenzbegehung des zum Prümer Fronhofes gehörenden Herrenlandes, das nach der Angabe des Urbars von 893 insgesamt 50 Morgen umfaßte, die – wie der Limitengang zeigt – in (nach Norden „kopflastiger“) Blocklage um den Prümer Hof bei der Kirche gelegen waren. Die genaue Beschreibung und den inner- sowie außerstädtischen Verlauf finden Sie in dem neuen Buch. Wichtig ist die Beobachtung, daß beim Protokoll kein Formular entwickelt worden

ist, sondern man stets auf die „topographische Aktualität“ geachtet hat, d. h., daß bei diesem alle 8-10 Jahre erfolgten Grenzgang die dabei benannten Gebäude und ihre Besitzer sowie die beschriebenen Örtlichkeiten und Wege bzw. Straßen mit den jeweils gültigen bzw. z. Zt. üblichen Namen bezeichnet worden sind.

In diesem solchermaßen umschrittenen Bezirk war der zu diesem Anlaß eigens nach Ahrweiler angereiste jeweilige PrümerAbt alleiniger Grund-und Gerichtsherr. Ohne seine Erlaubnis durfte auf diesem Prümer Hoheitsgebiet noch nicht einmal ein Fenster in eine Wand gebrochen werden.

Die im Anschluß an diesen Hoheitsakt gewiesenen, d. h. in Erinnerung gerufenen Rechte des Abtes von Prüm zeigen u. a., daß dieser in Ahrweiler auch Marktherr gewesen ist. Die zwei Wochen- und vier Jahrmärkte durften nur auf dem Prümer Herrenland, wozu auch der heutige Marktplatz gehörte, gehalten werden. Das hieß in der Praxis, daß der gesamte hier während des ganzen Jahres getriebene Handel, sei es aus offenen Fenstern oder von den aufgestellten Bänken, dem Prümer Hofschultheißen steuerpflichtig gewesen ist und zwar sowohl in Form einer „Gewerbesteuer“ als auch eines Standgeldes.

Natürlich ist dieses Verfahren Anlaß permanenter Auseinandersetzungen mit dem Ahrweiler Magistrat gewesen, der seinerseits den Handel auch noch mit der üblichen Akzise (eine Art Umsatzsteuer) belastet hat. Vier der insgesamt 16 Seiten dieses neuen Quellenfundes berichten ausschließlich über diese Querelen.

Ein weiteres bedeutsames Prümer Recht bestand darin, daß – neben der Wahl der sieben Stadtschöffen – auch der Bürgermeister aus den Prümer Hofleuten gewählt werden mußte, jedenfalls stets zwei Jahre hintereinander; im dritten wurde er aus den Blankenheimer Hofleuten erwählt. 1507, so ist unserem Aktenfund zu entnehmen, ist es dabei zu einem Streit gekommen. Der damalige Bürgermeister war nämlich nicht aus den Hofleuten von Prüm, sondern aus der Ahrweiler Gemeinde erkoren worden. Nach dem Prümer Hofrecht war das durchaus möglich, allerdings nur unter der Bedingung, daß sich der Gewählte dann bereit fand, vor seiner Vereidigung als Bürgermeister dem Abt von Prüm den Lehnseid zu leisten, d. h. dessen dingpflichtiger und kurmutiger Hofmann zu werden. Das aber hat der 1507 Gewählte abgelehnt. Natürlich hat sich Prüm in diesem Streit durchgesetzt – sonst wäre der Vorfall auch gar nicht überliefert worden!

Die Ahrweiler Bürgermeister müssen allesamt starke Oberweiten gehabt haben, wurden sie doch von mindestens fünf Seelen in ihrer Brust bedrückt. Zunächst waren sie, wie die meisten ihrer Mitbürger, neben ihrem Bürgereid dem Prümer Reichsabt mit einem Lehnseid verpflichtet. Als Bürgermeister der Stadt waren sie zugleich Beamte des Landesherren, des Kurfürsten von Köln; schließlich waren sie auch noch Christenmenschen, von ihrem Berufseid bzw. den zünftischen Interessen ganz zu schweigen – und ich denke, daß ihnen diese „Parteifreunde“ – wie üblich – auch damals schon am meisten zugesetzt haben.

IV

Mit den Zunft- und Gildeangelegenheiten ist zugleich ein Aspekt des Themen-Kataloges der zukünftigen Ahrweiler Geschichtsforschung angesprochen, dem wir nun zum Abschluß noch einige kurze Überlegungen widmen wollen.

Diese Themen sind bislang alle so gut wie unerforscht, für die Ahrweiler Geschichte aber allesamt von großer Bedeutung. Neben den Zünften nenne ich hier in zufälliger Reihung die städtischen Privilegien und (nach wie vor) die Weistümer, die Mühlen, die stadtsässigen Adelsfamilien und schließlich die Stellung der Stadt im Territorium.

Um mit der letzten Frage zu beginnen: Es ist doch schon erstaunlich, daß bislang noch nicht untersucht worden ist, seit wann und vor allen Dingen warum Ahrweiler nach Bonn, Neuss und Andernach (vor 1424) die vierte kurkölnische Mithauptstadt geworden ist. Dabei ist die Konkurrenz für diese Position durchaus beachtlich gewesen. Ich denke hierbei insbesondere an Kempen im Niederstift, das ja nur durch Neuss vertreten ist, und an das nahe gelegene Linz. Städte von durchaus vergleichbarer Größe und Steuerkraft, wobei Kempen allerdings insgesamt doch deutlich überlegen gewesen ist und 1660 mit 364 Häusern in der Statistik aller kurkölnischen Städte an 3. Stelle gelegen hat, Ahrweiler mit 255 Häusern übrigens an 5. Stelle.

Auch die Zahl und die Qualität der von den Städten erworbenen Privilegien ist ein wichtiger Gradmesser ihrer Bedeutung. Ahrweiler steht hier in der betreffenden Statistik mit bislang 66 nachgewiesenen Privilegien an 4. Stelle vor Linz mit 65.

Die Zahl und Lage der Mühlen ist nicht nur siedlungsgeschichtlich wichtig, etwa für die Lokalisierung von Wüstungen (also aufgelassenen Siedlungen) – ich denke hier z. B. an das immer noch nicht zweifelsfrei geortete Bülleshoven -, sondern auch agrargeschichtlich von großer Bedeutung. Wie kommt es in einem vom Weinbau dominierten Landstrich zu der auffälligen Häufung von insgesamt 6 Mühlen? – von denen 2 (die Bannmühlen der Prümer und Saffenberger Grundherrschaften) – innerhalb der Stadt, 1 oberhalb und die restlichen 3 unterhalb der Stadt gestanden haben. Der Ackerbau im Raum Ahrweiler muß demnach im Mittelalter doch vergleichsweise recht intensiv betrieben worden sein, sonst wäre der kapitalkräftige Aufwand von 6 Getreidemühlen – 2 wären normal gewesen – nicht getrieben worden.

Der in dieser Liste letzte Aspekt des stadtsässi-gen Adels ist eng mit dem vorhergehenden verbunden. Hier sind nämlich schon seit der Karolingerzeit agrarfeudale Entwicklungsstrukturen zu verfolgen – und das in einem Ausmaß und mit einer Quellendichte, wie sie sonst im Rheinland kaum zu finden sind. Alle 7 Ahrweiler Ministerialenfamilien haben sich dabei auf Kosten ihrer Prümer Lehnsherren, wie diese in dem neuen Quellenfund zurecht beklagen, bereichert und zwar kräftig! So waren z. B. die ihnen verlehnten Grundzinsen und Weinzehnten eine stetig fließende Quelle jährlich fixer Einkünfte. Ihre eigentlichen Gewinne haben sie aber durch die Erzeugung und Vermarktung von Landesprodukten, sprich Wein und Getreide, erzielt.

Es bleibt schließlich die Hoffnung, daß die Autoren des neuen Buches der Ahrweiler Geschichtsschreibung ihre Leser finden und diese vielleicht zur Nachahmung anspornen.