Der Ahrweiler Kurwein vor dem Reichskammergericht
m Verlauf vieler Jahrhunderte ist vor dem Ahrweiler Stadtgericht, den zahlreichen örtlichen Hofgerichten und dem kirchlichen Sendgericht eine große Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zur Austragung gekommen. Eine herausragende Stellung nimmt jedoch der Prozess der Stadt Ahrweiler gegen den eigenen Landesherrn, den Erzbischof und Kurfürsten von Köln ein, auf den nachfolgend näher eingegangen wird. Gegenstand des Prozessstoffes ist das Bezugsrecht des Kurweins, das der Erzbischof nach über 200-jähriger Unterbrechung wieder beanspruchte.
Zur Bedeutung des Kurweins
Wie die übrigen Städte des Erzstiftes Köln war auch die kurkölnische Mithauptstadt Ahrweiler verpflichtet, ihrem Landesherrn Abgaben zu entrichten. Diese Steuer wurde von der alten Weinstadt zum großen Teil naturaliter durch Lieferung von Wein erhoben. Bereits im 13. Jahrhundert bezog der Kölner Erzbischof aus seiner Vogtei Ahrweiler jährlich 10 Fuder Wein (ca. 10.000 Liter), die sich bereits im Jahre 1417 auf jährlich 30 Fuder erhöht hatten.1)
Die Bezeichnung „Kurwein“ leitet sich von dem althochdeutschen Wort „Kür“ (= Wahl, Auswahl) ab. „Kür“ findet sich auch heute noch in vielen Wortverbindungen wieder, z. B. Kür der Weinköniginnen, Kürübung beim Kunstturnen und Eiskunstlauf, Kurfürst, der bei der mittelalterlichen Königswahl mitentscheidet. Beim Kurwein stand dem Kölner Landesherrn das Recht zu, aus den in Ahrweiler vorhandenen Weinen das ihm zustehende Quantum auszuwählen. Zu diesem Zweck wurden in jedem Herbst die frisch gefüllten Weinfässer vom Gericht versiegelt. Später erschien der Rentmeister des Erzbischofs mit Kellerfachleuten in Ahrweiler zur Entnahme der Weine. Dabei wurden aus den in den Kellern lagernden Fässern mittels Proben die besten Weine gekürt. Die vielen Fässer wurden zunächst nach Remagen transportiert, von den dortigen Schrötern auf ein Schiff verladen und sodann rheinabwärts nach Köln gebracht. Die Entschädigung der den Kurwein liefernden Weingüter und die Transportkosten nach Köln erfolgte als Teil der Steuerlast durch die Stadt Ahrweiler.
Von diesem an den Kölner Landesherrn zu entrichtenden Kurwein ist der weniger bedeutsame Kurwein zu unterscheiden. Dieser war als Zollabgabe für den Transport von Klosterweinen von den in Ahrweiler gelegenen Klosterhöfen durch die benachbarten Territorialgebiete an deren Herren zu entrichten.2) Nach den Proben auf den klösterlichen „Prinzipalhöfen“ Prüm, Maastricht, Klosterrath und Steinfeld trafen sich die zahlreichen an der Kür teilnehmenden Personen zum Schluss noch einmal auf dem Steinfelder Hof zum erneuten Essen und Trinken. Sie erhielten beliebig viel Wein und gerieten oft – „toll und voll“ – untereinander in Streit.3)
Zum Weinbau an der Ahr
Bereits im 3. Jahrhundert gab es wahrscheinlich Weinberge im Ahrgebiet. Eine solche Annahme wurde darauf gestützt, dass bei Ausgrabungen zur Erweiterung des Apollinarisbrunnens im Jahre 1853 in einer Tiefe von 14 Fuß (ca. 4,40 m) verschüttete Rebstöcke gefunden wurden, die im jeweiligen Abstand von 4 Fuß (1 rheinischer Fuß maß 0,314 m) angelegt waren. In dieser Anpflanzung lagen römische Münzen aus der Zeit von 260 bis 268 n. Chr.4) Erste urkundliche Erwähnung ist in dem berühmten Prümer Urbar von 893 enthalten. Darin wird beschrieben, dass das Kloster Prüm in Ahrweiler 29 „Mansen“ hatte und zu diesen
Hofstätten Weinberge gehörten, die einen Weinertrag von vielen Fudern erbrachten.5) In den folgenden Jahrhunderten wird durch viele Urkunden in einem kaum noch überschaubarem Umfang über den Weinbau an der Ahr berichtet.6)
Ursprünglich wurde an der Ahr nur Weißwein erzeugt. Erst im 17. Jahrhundert erfolgte hier die Anpflanzung der Burgunderrebe mit den kleinen blau-roten Trauben. Eine Notiz aus dem Dernauer Kirchenbuch von 1709 besagt, dass der „Pleichart“ erst gegen 1680 aufgekommen sei.7) Bei dem Ahrbleichart, so seine spätere Bezeichnung, mit seiner hellrötlich-bleichen Farbe, handelt es sich um die erste Art der Rotweinerzeugung an der Ahr. Dabei wurde der ausgepresste und gekelterte Traubensaft unvergoren in die Fässer gefüllt, wo dann erst die Gärung erfolgte. So konnten die in den Beerenschalen enthaltenen Farbpigmente nicht in den Most aufgenommen werden. Erst durch die aus Frankreich übernommene Methode des „Rotkelterns“ wurde die feurig-rote Farbe des Ahrburgunders erzielt. Die nach dem Zerquetschen der Trauben gewonnene Maische mit ihren vielfältigen Inhaltsstoffen8) wurde in offenen Bottichen etwa eine Woche vergoren, sodass der Farbstoff aus den Zellen der Beerenhülsen in den Most aufgenommen wurde, der erst dann in die Fässer zum weiteren Ausbau des Weines gefüllt wurde. Noch heute gilt der nach dieser verfeinerten Methode bearbeitete blaue Spätburgunder als der ungekrönte Herrscher fast aller Rotweine der Welt.9)
Zur Vorgeschichte des Prozesses
Der Ahrweiler Kurwein – es handelte sich immer nur um Weißwein – wurde von den Kölner Erzbischöfen nicht nur zum Eigenverbrauch genutzt. Er erwies sich – ebenso wie andere Güter, z. B. Schloss, Tal und Amt Altenahr – auch als ein probates Mittel zur Geldbeschaffung, indem man ihn verpfändete. Das geschah regelmäßig in der Weise, dass der Kölner Erzbischof für eine eigene Geldschuld, etwa ein aufgenommenes Darlehen, dem Gläubiger den Kurwein zum Pfande gab.10) Dabei wurde allseits abgesprochen, dass die Stadt Ahrweiler dem Gläubiger die Schuld zurückzahlt, die Stadt Ahrweiler aber so lange keinen Kurwein an den Erzbischof zu liefern brauchte, bis der Erzbischof seinerseits der Stadt Ahrweiler das auf die Pfandschaft vorgestreckte Geld erstattet hatte. Urkundenmaterial über Verpfändungen ist umfangreich vorhanden. Einen Höhepunkt solcher Verpfändungen zum Zwecke der Geldbeschaffung für Kriegs- und Baulasten erreichte die 40-jährige Regierungszeit des Erzbischofs Diederich von Moers, die von Ahrweiler mit Zahlungen und Verpfändungen der Stadt und der Kurweine ausgefüllt ist.11) Auch unter den Nachfolgern des Erzbischofs Diederich erfolgten weitere Verpfändungen und Pfandeinlösungen. So bestätigt Erzbischof Ruprecht mit Urkunde vom 5.1.1468,12) dass die Pfandsumme auf 7.000 Gulden herabgesetzt wurde. Für den späteren Prozess beim Reichskammergericht ist maßgeblich, dass unter Erzbischof Hermann von Wied die Stadt Ahrweiler die Pfandschaft durch Zahlung der 7.000 Goldgulden an den neuen Pfandgläubiger Rabold von Plettenberg abgelöst hat.13) Im Gegenzug gestattete der Erzbischof der Stadt Ahrweiler, die Kurweine selbst zu erheben bis der Erzbischof die 7.000 Goldgulden zurückgezahlt habe. Damit hatte der Erzbischof sein Recht auf den Bezug der Kurweine bis zur Rückerstattung der Pfandsumme vorerst aufgegeben. Allerdings hatte sich der Erzbischof vorbehalten, dass seine Nachfolger den Kurwein wieder erhalten sollten, wenn sie die Pfandsumme von 7.000 Goldgulden der Stadt Ahrweiler erstatteten.14)
Zum Ort und zur Verfassung des Reichskammergerichts
Außer dem Rechtsstreit um den Kurwein führte die Stadt Ahrweiler noch einen weiteren Prozess beim Reichskammergericht, und zwar gegen die Eifeler Abtei Steinfeld. Gemäß einem Vertrag von 1276 hielt sich die hier ein Hofgut besitzende Abtei von einer Grundschuld (Simpelanschläge) entgegen der Auffassung der Stadt für befreit. Der hierüber beim Reichskammergericht nach langjährigem Streit anhängige Prozess wurde am 23.6.1745 durch einen Vergleich beendet.15)
Beide vor dem damals – neben dem Wiener Hofgericht – höchsten deutschen Gericht geführten Prozesse geben Veranlassung, kurz auf Standort, Zuständigkeit und Organisation des Reichskammergerichtes einzugehen.
Das vom Kaiser und den Reichsständen (im Reichstag stimmberechtigte Kurfürsten, Fürs-ten und Reichsstädte) gemeinsam getragene Gericht gelangte gemäß der Kammergerichtsordnung vom 7.4.1495 zur Entstehung. Es erhielt 1526 seinen Standort in Speyer, in dessen Dom die saalischen Kaiser die letzte Ruhestädte gefunden hatten. Als infolge des pfälzischen Erbfolgekrieges zu Pfingsten des Jahres 1689 die Stadt Speyer von den französischen Truppen Ludwig XIV. in Schutt und Asche gelegt wurde – am 2.5.1689 erlitt die Stadt Ahrweiler das gleiche schwere Schicksal – konnte das Reichskammergericht nicht mehr in Speyer bleiben. Es wechselte seinen Sitz nach Wetzlar, wo es 1693 seine Tätigkeit wieder aufnahm. Im Jahre 1806 erfolgte mit dem Ende des Deutschen Reiches die Auflösung des Reichskammergerichtes, nachdem in den nahezu dreihundert Jahren seines Bestehens über 80.000 Prozesse vor ihm geführt worden waren.16)
Aus dem Aufgabenbereich des Reichskammergerichtes sind in erster Linie zu nennen: Klagen gegen Landfriedensbrüchige, Missachtung der Reichsacht, Klagen von Untertanen gegen ihren Landesherrn, Klagen bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, Berufungen (Appellationen) gegen Urteile der Land- und Stadtgerichte in Zivilsachen.17)
Aus der Gerichtsverfassung ist zu erwähnen, dass dem Gericht der vom Kaiser ernannte Kammerrichter vorstand, dem neben seiner richterlichen Tätigkeit die Verwaltung und Erstellung des Geschäftsplanes oblag. Die Präsidenten hatten den Vorsitz in den einzelnen Senaten. Die Assessoren waren die Beisitzer in den Senaten. Sie waren für die Urteilsfindung durch schriftliches Votieren (Erarbeiten subtil begründeter Entscheidungsvorschläge), Referieren des Votums und für das Absetzen der schriftlichen Urteile zuständig. Ihr Amt ist nicht mit dem eines heutigen Gerichtsassessors vergleichbar, sondern war damals ein äußerst erstrebenswertes Karriereziel in der Spitzenposition als oberster Reichsrichter. Dem Kameralkollegium, der Mitgliedschaft aller – überwiegend adliger – Richter gehörten zu Beginn der Wetzlarer Zeit höchstens 13 Assessoren, bei Auflösung des Gerichts im Jahre 1806 höchs-tens 25 Assessoren gleichzeitig an.18)Allerdings war die Anzahl der Beisitzer viel zu gering, um die Flut der Prozesse in angemessen kurzer Zeit zu bearbeiten. So beschreibt Goethe aus seiner Zeit beim Reichskammergericht, bei dem er von Mai bis September 1772 als Praktikant tätig war, dass aus den nach und nach anschwellenden Verfahren eine ungeheure Anzahl von verspäteten Prozessen erwuchs.19) Schon damals
litt die Justiz – im Gegensatz zu der sich heute so ausbreitenden Verwaltung – unter der sparsamen Einrichtung richterlicher Planstellen.
Zum Prozessstoff und Verlauf des Gerichtsverfahrens
Nachdem seit 1529 die Erhebung und Lieferung der Kurweine nicht mehr erfolgt war, bot der prachtliebende Erzbischof Clemens August, der Erbauer des Brühler Schlosses Augustusburg, mit Schreiben vom 10.2.1744 und 18.1.1745 der Stadt Ahrweiler die Rückerstattung der 7.000 Goldgulden an. Er begehrte dafür die weitere jährliche Lieferung von Kurwein, allerdings nunmehr aus dem inzwischen neu angebauten Rotwein. Da die Stadt Ahrweiler auf dieses Ansinnen des Erzbischofs nicht einging, kam es hierüber schließlich zum Prozess vor dem Reichskammergericht. Da Gerichte – auch heute noch – vielfach überfordert sind, wenn sie bei ihren zu treffenden Entscheidungen in schwierige abgelegene Materien einsteigen müssen, bedienen sie sich der Hilfe von Sachverständigen und Experten aus den Spezialgebieten. So wurden dem Reichskammergericht im vorliegenden Prozess zwei Gutachten vorgelegt und zwar von der damals in hohem Rufe stehenden Juristenfakultät der Georg Augustus Universität Göttingen und vom General – Münzwardein in Frankfurt. Diese Gutachten befinden sich im Stadtarchiv Ahrweiler im Sammelband unter A 345. Dagegen existieren die Originalgerichtsakten nicht mehr, wie Nachforschungen im Archiv des Reichskammergerichts in Wetzlar ergeben haben.
Blick in einen alten Fasskeller in Ahrweiler, 1950er Jahre
An die Juristenfakultät wurden folgende zwei Beweisfragen gestellt:
1. Ist die Stadt Ahrweiler verpflichtet, das Kapital der 7.000 Goldgulden wieder anzunehmen? In welchen Münzsorten ist das Kapital zu entrichten?
2. Kann die Stadt Ahrweiler nach geschehener Wiedererlösung mit 7.000 Goldgulden angehalten werden, den Kurwein von ihrem jetzigen Gewächs roten Weines zugehen zu lassen oder muss sich der Erzbischof mit weißem Weingewächs begnügen?
Nach umfangreicher Darstellung des Sachverhalts in dem 78 handschriftliche Seiten umfassenden Gutachten wird die erste Frage nach detaillierter rechtlicher Würdigung dahin beantwortet, dass die Stadt Ahrweiler zwar die Erstattung der von ihr eingelösten Pfandsumme von 7.000 Goldgulden aufgrund des vereinbarten Vorbehalts nicht ablehnen könne. Aber dann müsse nicht von dem Münzwert von 1529, sondern von dem jetzigen im Jahre 1784 ausgegangen werden.
Zur zweiten Frage ist das Gutachten der rechtlichen Meinung, dass die Stadt Ahrweiler nicht angehalten werden kann, der kurfürstlichen Hofkammer den Kurwein von ihrem jetzigen besseren Rotwein zu entrichten. Hierzu weist das Gutachten unter anderem darauf hin, dass der Landesherr gegenüber seinen Untertanen deren Rechte aus der gemeinen Wohlfahrt zu beachten hat. Wenn der bessere rote Wein gekürt würde, entstünde den Winzern ein großer Schaden dadurch, dass der Handel mit den Kaufleuten aus den Niederlanden und anderen benachbarten Ländern ausfallen könnte, weil diese Handelspartner sich nicht mit dem verbliebenen Weißwein der minderen Qualität begnügen würden.
Das Gutachten des Frankfurter General-Münzwardein nimmt zu der vom Reichskammergericht gestellten Beweisfrage Stellung, wie hoch ein im Jahre 1529 angelegtes Kapital von 7.000 Goldgulden im Jahre 1782 zu vergüten sei. Der Sachverständige geht von § 50 der Reichsmünzordnung Kaiser Karl V vom 10.11.1524 aus, wonach 711/3 Goldgulden von 181/2 Karat aus der rohen kölnischen Mark gemünzt werden sollten. Nach der 1782 geltenden Fassung der Reichsmünzordnung sollten bei der Münzprägung hingegen 89 Stück rheinische Goldgulden aus der rohen Mark mit 22 Karat beschickt werden. Im Einzelnen legt der Sachverständige mit zwei schlüssigen Rechnungsbeweisen dar, dass die Schuld des Erzbischofs im Jahre 1782 von ursprünglich 7.000 Goldgulden nunmehr auf 24.492 Goldgulden angewachsen war.
Nach diesen beiden überzeugenden Gutachten unterliegt es keinem Zweifel, dass die Stadt Ahrweiler den Prozess gegen den Erzbischof von Köln vor dem Reichskammergericht gewonnen hat. Damit ist auch davon auszugehen, dass seit 1529 von Ahrweiler kein Kurwein wieder an den Kölner Erzbischof geliefert worden ist.
Noch heute können die Bürger von Ahrweiler mit Stolz darauf zurückblicken, dass der Mut, der Gerechtigkeitssinn und das Verantwortungsbewusstsein ihrer Vorfahren nicht vor dem dreisten Ansinnen des damaligen Landesherrn kapituliert haben.
Quellenangaben und Literaturhinweise:
- von Stramberg, Christian: Rheinischer Antiquarius, Abt. III, Band 9, Kapitel über Ahrweiler S. 615-750, Koblenz, 1862
Stausberg, Leo: Kurwein an der Ahr. In Heimatjahrbuch fiir den Kreis Ahrweiler (HKA) 1962, S. 102-105- Stausberg, Leo: wie Ziffer l. S, 102-105
Rausch, Jakob: Das Kloster Prüm als Grund-, Gerichts-, Markt- und Kirchenherr im mittelalterlichen Ahrweiler, in „Mitteilungen zur Landesgeschichte in den Regierungsbezirken Trier und Koblenz“, März 1959- Frick, Hans: Quellen zur Geschichte von Bad Neuenahr, Bad Neuenahr 1933, Nr. 1742, 1768
Bous / Klein: Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler, Bad Neuenahr-Ahrweiler 1998, Nr. 2022, 2079- Radermacher, Emil: Der Ahrweinbau, HKA 1926, S. 104f
Wagner: Vom Weinbau der Römer an der Ahr, HKA 1955, S. 120f- von Stramberg, Christian: wie Ziffer l, S. 416, 417
- Federle, Albert: Vom Weinbau, Weinhandel und Weinausschank im alten Ahrweiler, HKA1936, S. 62-63
- von Stramberg, Christian; wie Ziffer l, S. 654
- Kreuter, Gerhard: Wein und Gesundheit, HKA 1997, S. 32f
- Woschek, Heinz-Gerd: Das Weinbuch, Herrsching 1984, S. 64
Kees, Hans-Peter: Rotwein bringt Feuer ins Leben, HKA 1980, S. 142f
Krahforst, Paul: Stadtverfassung und Gerichtswesen im alten Ahrweiler, Bonn 1962, S. 37, Fußnote 1- Urkunde vom 17.01.1426 im Stadtarchiv Ahrweiler, (StA), A 45
Bous/Klein: wie Ziffer 3, Nr. 583
Zimmer, Theresia: Inventar des Archivs der Stadt Ahrweiler, Koblenz 1965, Nr. 48, 49, 50- von Stramberg, Christian: wie Ziffer l, S. 657f
- Urkunde vom 05.01.1468 im StA, A 69; Bous/Klein: wie Ziffer 3, Nr. 736; Zimmer, Theresia: wie Ziffer 10, Nr. 72
- Urkunde vom l7.12.1529 – StA, A 125; Zimmer, Theresia: wie Ziffer 10, Nr. 131; Bous/Klein: Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler II, Bad Neuenahr-Ahrweiler 2003, Nr. 826
- Gutachten der Juristenfakultät Göttingen, in Sammelband StA, A 345, S. 40
- Zimmer, Theresia: wie Ziffer 10, Nr. 190
Bous/Klein: wie Ziffer 3, Nr. 1863; Klein, Hans-Georg: Ahrweiler im Lagerbuch des Klosters Steinfeld von 1502/03, HKA 1991, S. 84- Conrad, Hermann: Deutsche Rechtsgeschichte, Band II, Karlsruhe 1966, S. 161ff; Diestelkamp, Bernhard: Das Reichskammergericht im Rechtsleben des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichkammergerichtsforschung, Heft l, Wetzlar 1985, S. 5, 8 u. 9
- Conrad, Hermann: wie Ziffer 16, S. 164; Diestelkamp, Bernhard: wie Ziffer 16, S. 13
- Jahn, Sigrid: Die Assessoren des Reichskammergerichts in Wetzlar, Schriftenreihe wie Ziffer 17, Wetzlar 1986, S. 9
- Goethe, Johann-Wolfgang: Aus meinem Leben, Dichtung und Wahrheit. 6. Band, 12. Buch, Minerva-Verlag, Leipzig, S. 12, 13, 14
- Gutachten der Juristenfakultät Göttingen, StA, wie Ziffer 14, S. l und 5