Die Ahrweiler Faßbinderbruderschaft

VON ALBERT KNIEPS

Gegen Ende des 14. Jahrhunderts findet man In Ahrweiler die ersten Spuren handwerklicher Zusammenschlüsse. Die Vorbilder werden wohl kirchliche Bruderschaften gewesen sein, die schon 1248 und 1372 genannt werden. Den Zusammenschluß der Handwerker nannte man in Ahrweiler Zunft oder Amt. Auch taucht häufiger die Bezeichnung Bruderschaft auf. Zunft und Bruderschaft lassen sich nicht streng trennen. Wir dürfen nämlich in der Zunft nicht nur eine wirtschaftliche Zielsetzung sehen. Denn ein Zusammenschluß nur aus rein wirtschaftlichen Gründen ist im 12., 13. und 14. Jahrhundert bei der religiösen Einstellung und Grundhaltung des Mittelalters undenkbar. Fanden sich mehrere Menschen zusammen, um gemeinsam zu arbeiten, so stellte man die Arbeit unter den Schutz eines Heiligen, den man zum Patron wählte. Sein Bild wurde im Zunfthaus aufgestellt und verehrt. Die meisten Siegelstempel der Zünfte tragen das Bild des Zunftpatrons. So bildete die Zunft in der ersten Zeit — später wurde es anders — neben dem gewerblichen Zusammenschluß auch eine religiöse Gemeinschaft, eine Bruderschaft zu Ehren des Zunftpatrons. In die Bruderschaft konnten nur Zunftmitglieder aufgenommen werden. Zunft und Bruderschaft waren in Ahrweiler so eng miteinander verbunden, daß man sie kaum zu trennen vermag. Sie hatten jedoch keine stadtpolitische Bedeutung; diese ruhte lediglich bei den Hüten. Die Errichtung einer Zunft ging in Ahrweiler im allgemeinen so vor sich, daß der Landesherr, der Erzbischof von Köln, den Stiftungsbrief verlieh, der die vom Rat und Bürgermeister für gut befundenen Zunftartikel enthielt. Jetzt erst hatte die Organisation amtlichen Charakter. An der Spitze der Zunft stand der Zunft- oder Amtsmeister. Zur Seite hatte er häufig noch einen jüngeren Amtsmeister, während der jüngste Meister, auch „Jüngstmeister“ genannt, die Botengänge besorgte und dafür bezahlt wurde. In die Zunft aufgenommen wurden grundsätzlich nur Handwerker, die ehelicher Geburt waren und von ehrlichen Eltern stammten. Einige Berufe galten als unehrbar. Leute dieser Berufe konnten keine Zunft bilden. So galt z. B. der Beruf des Henkers als „unehrlich“. In der Faßbinderzunft waren die Faßbinder und Weinschröter vereint. Die Schröter hatten die Aufgabe, volle Weinfässer aus dem Keller auf den Wagen oder umgekehrt von den Wagen in den Keller zu schleifen. Da der Wein nur in Fässern aufbewahrt und versandt wurde, weil man den Flaschenwein noch nicht kannte, so hatte das Schroten eine große Bedeutung. Es war zur Zeit der Zünfte ein Privileg der Faßbinderzunft. Das Recht zu schroten wurde jedes Jahr von der Faßbinderbruderschaft, wie sie sich auch nennt, bei Anwesenheit des Bürgermeisters und des Rates der Stadt an den Meist- und Letztbietenden verpachtet. Pächter konnte aber nur ein zünftiger Faßbindermeister sein. Ihm zur Seite standen noch zwei Helfer, ebenfalls Mitglieder der Zunft, die für den Meister bürgten, in den Verpachtungsprotokollen findet man nämlich für die Helfer die Bezeichnung „Bürgen“ oder „Zahlsmann“. Die Faßbinderzunft wird als die älteste Zunft der Stadt anzusehen sein. Sie blieb als einzigste der mittelalterlichen Zünfte bis auf den heutigen Tag bestehen, wenn auch in Form einer religiösen Vereinigung, nämlich der Faßbinderbruderschaft. Man legt die Gründung auf Grund mündlicher Überlieferung und spärlicher Hinweise im Pfarr- und Stadtarchiv auf das Jahr 1388. Die noch vorhandenen Aufzeichnungen der Zunft gehen erst vom Jahre 1692 ab. Durch die Wirren des Dreißigjährigen Krieges und den großen Stadtbrand von 1689 sind alle früheren Unterlagen, Zunftbriefe, Namen- und Protokollbücher verloren gegangen.

»Faßbinderbruderschaft« Wandgemälde in der Pfarrkirche zu Ahrweiler

In den Ratsprotokollen wird die Faßbinderzunft schon 1617 erwähnt. Am 5. Mai dieses Jahres wurde das Schrotrecht an drei Faßbindermeister verpachtet. Hierbei hatten sie an den Bürgermeister und an den Rat l Reichstaler „radergelt“ zu zahlen. In dem Protokoll heißt es weiter, daß sie das Schröterwerkzeug selbst zu stellen hatten. Der Schrotlohn war genau festgesetzt. So durfte für l Fuder von Einheimischen 12 alb., von Fremden aber l Gulden genommen werden. An „radergelt“ wurde für einen Wagen l Schilling und für einen Karren die Hälfte genommen. Um die Einfuhr fremder Weine in die Stadt zu erschweren, wurde den Schrötern am 13. Oktober 1630 vom Rat der Stadt dringend empfohlen, den Wein fremder Weinhändler nicht zu „schraden“. Das vorhandene Namenbuch der Faßbinderbruderschaft beginnt mit einem Bericht über den großen Stadtbrand vom 1./2. Mai 1689.

Nach dem Brand hatte man ein neues Mitgliederverzeichnis angelegt. Auf den ersten Seiten dieses Buches findet man eine Anzahl Mitglieder aus den vorhergegangenen Jahrzehnten. Anschließend folgen die Neueintragungen aus dem Jahre 1692. Das Mitgliedsbuch ist geführt bis 1807. Um diese Zeit wurde dem Zunftwesen durch die Franzosen ein Ende gesetzt. Eine weitere Quelle, die uns Auskunft über die Faßbinderzunft gibt, ist das Protokollbuch dieser Zunft, das heute noch vorhanden ist. Es wurde 1692 begonnen und 1768 geschlossen. Neben der Eintragung von Abrechnungen über die Bruderschaftstage findet man dort auch Einschreibegebühren von Meistern und Lehrlingen.

Truhe der Fassbinderbruderschaft Ahrweiler Foto : J. u. H Steinborn

Für die alte Zunftordnung, die 1689 verloren ging, erhielt die Faßbinderzunft am 9. Februar 1732 einen neuen Brief, in dem der Erzbischof Klemens August von Köln die Privilegien der alten Zunft bestätigte und ihre Rechte und Pflichten erneuerte. Die Urkunde ist auf Pergament geschrieben und zugleich mit dem Siegel heute noch erhalten. Der Patron dieser Zunft war der hl. Urban. Der Papst Urban V. (1362—1370) hat in der Bulle „In coena Domini“ die Vorschriften über die Natur des Meßweins erlassen. Daher wird er auch von den Winzern als Schutzpatron verehrt. Im neuen Chorfenster der Ahrweiler Pfarrkirche ist er als Schutzpatron der Winzer dargestellt. Die Zunftordnung besagt, daß jeder Meister am Abend vor dem Zunfttag der Vesper und am Zunfttag selbst dem Hochamt beiwohnen soll. Es wird ausdrücklich vermerkt, daß man vor dem Evangelium zu erscheinen hat. Wer gegen diese Bestimmung verstieß, zahlte l Pfund Wachs. In der Messe hatte jeder nach altem Brauch den „Opfergang“ zu halten. Der Zunfttag fand am Montag nach Neujahrstag statt. Ebenfalls war es Pflicht für die Meister, an den Quatembermessen teilzunehmen. Wer fehlte, zahlte zur Strafe ebenfalls l Pfund Wachs. Starb das Kind eines Zunftmeisters, das schon 14 Jahre alt war, so sollten ihm die Bruderschaftskerzen gewährt werden. Ferner hatten alle Mitglieder an dem Begräbnis und der Messe teilzunehmen. Fernbleiben wurde mit l Pfund Wachs bestraft. Die zwei Zunftmeister sollten jedes Jahr neu gewählt werden. Dabei sollte nicht auf Rang, sondern auf Fähigkeit geachtet werden. Ein Lehrling mußte zwei Jahre lernen. Seine Abgaben an die Zunft betrugen 5 kölnische Gulden und 2 Viertel mittelmäßiger Wein. Die Ausschreibung des Lehrjungen fand beim Zunftmeister in Anwesenheit von 4—5 Meistern statt. Für die Ausschreibung hatte der Lehrling 1 Viertel Wein zu geben. Wollte jemand Meister werden, so mußte er nachweisen, daß er nach seiner Lehrzeit noch zwei Jahre in anderen Stadien gearbeitet hatte. Ferner hatte der Bewerber seinen „geburths so wohl als außschreibungs brief“ beizubringen. Auch durfte er „keiner leibäigenschaft unterworfen seyn.“ Der neue Meister hatle an Meistergeld 10 Reichstaler, ]/2 Ohm Wein und 1 ledernen Eimer zu zahlen. Meisterssöhne hatten nur die Hälfte zu geben. Der lederne Eimer mußte jedoch von allen, entweder „in natura“ oder mit l kölnischen Taler bezahlt werden. Allerdings erhielten diese Vergünstigung nur die Meisterssöhne, die noch zu Lebzeiten ihres Vaters als Lehrling eingeschrieben worden waren. An Lehrgeld sollte der Meisterssohn genau so viel bezahlen wie der Fremde. Wurde ein Schöffe oder eine „gerichts persohn“ in die Zunft aufgenommen, so zahlte man nur 5 kölnische Gulden an Meistergeld. Bevor aber jemand Meister werden konnte, hatte er ein Meisterstück anzufertigen. Als Meisterstück war ein Trichter und „einen guten zulast“ (1/2 Fuderfaß) vorgeschrieben. Auch konnten nur Bürger der Stadt das Meisterrecht erwerben. Fremde mußten zuerst die Bürgerschaft erlangen. Jeder neue Meister hatte an die Zunft 1 Goldgulden abzugeben, den die Stadt erhielt. Meisterssöhne zahlten nur die Hälfte.

Um zu erreichen, daß alle Mitglieder zu der Zunftversammlung kamen, wurde Fernbleiben ohne wichtige Entschuldigung mit l Pfund Wachs bestraft. Ein Meister, der sich auf dem Bruderschaftstag oder in der Zunftversammlung ungebührlich benahm, wurde von der Zunft bestraft und zu den Versammlungen nicht eher wieder zugelassen, bis er die Strafe gezahlt hatte. Wenn jemand eine Schlägerei veranstaltet, sich schwerer Flüche oder einer Gotteslästerung schuldig gemacht hatte, wurde er mit einer entsprechenden Strafe belegt. Damit die Abmachungen und Beschlüsse der Zunft nicht ausgebreitet wurden, war es bei einer Strafe von 3 Viertel Wein verboten, die Schweigepflicht zu brechen. Alle Zunftakten und Geld sollten in ein Kistchen eingeschlossen werden. Dieses ist heute noch vorhanden und steht im Ahrgau-Museum. Die Schlüssel erhielten die beiden Zunftmeister sowie der jüngste Meister. Heimliche Zusammenkünfte in Zunftsachen durften ohne Wissen und Genehmigung der Zunftmeister und Gerichtspersonen nicht stattfinden. Wer gegen dieses Verbot verstieß, wurde mit 1/2 Ohm Wein bestraft. Derjenige, ob Meister oder Bürger, der das „gebott“ bestellen läßt, zahlt den Meistern 10 Mark und dem jüngsten Meister für das Bestellen 10 alb. Wird der Beklagte für schuldig befunden, so zahlt er neben der Strafe dem Kläger die Unkosten für das „gebott“ zurück. Um das freundschaftliche Verhältnis der Meister untereinander zu sichern, war es bei einer Strafe von 2 Reichstalern und l Pfund Wachs verboten, die Gesellen eines anderen Meisters abspenstig zu machen und einzustellen.

Wie bei anderen Zünften, so wurde auch bei den Faßbindern die Qualität der Arbeit überwacht. Wer schlechtes Holz, „rot durchschlägig oder undüchtiges Holtz“ verarbeitete oder wer undichte Fässer machte, hatte für den Schaden selbst aufzukommen und zahlte zur Strafe an die Zunft 2 Viertel Wein. Auch damals war man schon hinter den Schwarzarbeitern her. So wurde jeder Meister, der einen Knecht hielt, der für sich arbeitete, mit einem Reichstaler bestraft. Die Witwe eines Meisters durfte, solange sie unverheiratet blieb, einen Knecht halten. Um das Handwerk der Stadt vor auswärtiger Konkurrenz zu schützen, bestand ein Verbot, daß kein fremder Meister Fässer in der Stadt Ahrweiler verkaufen durfte. Die Zunft hatte das Recht, einem fremden Meister, der gegen dieses Verbot verstieß, die Fässer abzunehmen. Auch durfte ein Bürger der Stadt, der kein Mitglied der Zunft war, nicht mit neuen Fässern handeln. Mit 2 Viertel Wein wurde der Faßbindermeister bestraft, der einen neuen Kunden annahm, ohne daß dieser seinen vorherigen Meister bezahlt hatte. In der Zunftordnung findet man auch einige Artikel über die Schröter, die, wie schon erwähnt, zur Faßbinderzunft gehörten. Das Schröteramt wurde jedes Jahr am Sonntag nach Bartholomäus (24. August) nach der Vesper verpachtet. Die Pächter hatten auch das Werkzeug zu stellen. Weiter heißt es: „Sollte aber nach ausgepfachtem schraden ein sehr schädlicher hagelschlag seyn, oder gar zu harter frost einfallen, solle alßdann eine moderation oder nachlaß denen schräde-ren angedeyhen.“ Von diesem Nachlaß wurde, wie uns das Protokollbuch der Zunft von 1768 angibt, oft Gebrauch gemacht. 1697 betrug die Pachtsumme 54 Gulden, davon wurden wegen schlechter Ernte 26 Gulden nachgelassen. 1709 finden wir folgende Nachricht: „Weinstöcke totaliter erfroren, so daß kein wein gewachsen und deshalb das schraden nicht ausgepachtet wurde.“ 1735 betrug die Pacht 181 Gulden. Doch wurden 25 Gulden mit folgender Bemerkung nachgelassen: „weil der brandt oben im awel vor dem herbst großen schaden verursachet, ohne deme jeglicher bürger weniger bekommen, alß er sich geschätzt.“ In der Zunftordnung von 1732 verbot der Bürgermeister den Faßbindern, das Faß eines Fremden aufzuschlagen und zu „schraden“. Verstöße gegen dieses Verbot wurden von dem Bürgermeister und der Zunft bestraft.

Neben dem Schrotgeld erhielten die Schröter auch Weinproben. Gegen den Willen des Weineigentümers, so heißt es in der Ordnung, durften sie die Proben nicht aus allen Fässern fordern, sondern mußten sich, wenn wenig geschrotet wurde, mit einem halben Maß, wenn viel geschrotet wurde, mit einem Maß begnügen. Für das Werkzeug hatten die Schröter selbst zu sorgen. Um bei der Qualität des Werkzeugs sicher zu gehen, kaufte die Stadt telber Seile und Leitern, die Schröter mußten sie aber bezahlen. Am 31. Oktober 1744 wurde z. B. das Schrotamt für 226 Gulden verpachtet; laut Ratsprotokoll forderte die Stadt davon den zehnten Teil für Schrotgeschirr. Am selben Tage zahlte der Zunftmeister 25 lederne Eimer und blieb noch 6 schuldig. Zu dieser Zeit waren also sehr viele Faßbindermeister in Ahrweiler tätig. Sie besaßen die größte und einflußreichste Zunft der Stadt. Im Jahre 1745 hatte ein Meister für die Stadt 4 „Brandtbüdden“ (Brandfässer), jedes zu 4 Ohm, gemacht, die mit 20 1/2 Reichstaler bezahlt wurden. Dagegen bezahlt man heute für ein solches Faß etwa 220,— DM. Im Jahre 1747 stiftete die Faßbinderzunft der Pfarrkirche ein Ciborium, ein Vortragekreuz und ein Rauchfaß. Diese Kirchengeräte werden heute noch bei der Beerdigung eines Bruderschaftsmitgliedes gebraucht. Die Schenkungsszene ist auf einem Wandgemälde, das sich auf der Epistelseite am Eingange zur Sakristei befindet, dargestellt. In der Mitte thront der göttliche Heiland, zur Rechten Papst Urban, zur Linken der Pfarrherr von Ahrweiler; im Vordergrund stehen die edlen Spender mit ihren Gaben. Die Schenkung zeugt von dem frommen Sinn und dem Wohlstand der Mitglieder. Darum hat auch heute noch die Faßbinderbruderschaft das Privileg, bei der Fronleichnamsprozession direkt hinter dem Allerheiligsten zu gehen.

Von der Bedeutung der Faßbinder für das wirtschaftliche Leben der Stadt zeugt uns die Aufnahme vieler neuer Meister in die Zunft, was sich daraus feststellen läßt, daß am 6. Februar 1750 die Zunft an die Stadt 20 Reichstaler für lederne Eimer zahlte, d. h. es wurden 20 neue Meister in die Zunft aufgenommen. Ob diese Zahl nur für das Jahr 1750 ist, läßt sich nicht feststellen. Aber trotzdem, wenn die Zahl auch mehrere Jahre zusammenfaßt, ist der Zugang von 20 neuen Meistern fast unglaublich. Sehr hoch erscheinen auch die Einschreibungen an Lehrlingen gewesen zu sein. Im Jahre 1767 wurden sieben Lehrlinge eingestellt, darunter drei Söhne des Meisters Hubertus Knieps. 1768 waren es drei, 1769 bereits fünf Lehrlinge. 1773 stieg die Zahl der Lehrlinge auf sechs und 1775 sogar auf neun, während sie 1780 wieder auf sieben zurückging.

Sehr scharf ging die Faßbinderzunft gegen fremde Konkurrenz vor. Am 3. Dezember 1753 wurden von der Zunft drei Fässer beschlagnahmt, die außerhalb der Stadt angefertigt wurden, jedoch in Ahrweiler verkauft werden sollten. Am 24. August 1769 beschloß man auf einer Zunftversammlung einstimmig, daß die Meister keine fremden Fässer einkaufen und wieder verkaufen sollten, solange ein Meister der Zunft noch selbstgemachte Fässer zu verkaufen hatte. Wer „in diesem gebott fehlt“, zahlte zur Strafe 10 Viertel Wein. Wer Fässer reparierte, die bei einem fremden Faßbinder gekauft waren, zahlte 2 Viertel Wein Strafe. Zeigte ein Meister jemanden an, der gegen dieses Verbot verstieß, erhielt er zum Lohn 2 Maß Wein. Die Gebühren für einen, der Meister werden wollte, betrugen 1784 16 Gulden, 1 Viertel Ohm Wein für 11 Gulden 9 alb. Die Anfertigung des Meisterstückes wurde von 2 Meistern überwacht. Man legte großen Wert auf gute Arbeit. Fehler wurden bestraft. So wurde z. B. 1793 ein Kandidat „wegen geringen fehleren umb zwey viertel weinß gestraft“ und mußte ferner noch ein paar Brötchen geben.

Nach der Zunftordnung von 1732 hatten die Schröter ihr Werkzeug selbst zu stellen. Dies scheint aber nicht zu allen Zeiten so gehandhabt worden zu sein. Nach Aufzeichnungen in dem Protokollbuch der Faßbinderzunft findet man 1784, daß die Zunft das „schrothgeschirr“ für 8 Gulden 5 alb. 4 Heller reparieren ließ. 1788 hat die Zunft für 66 Gulden 18 alb. 8 Heller Schrotgeschirr angeschafft. Die Ausgaben der Zunft an einem Bruderschaftstag betrugen nach einer Aufstellung vom 8. Januar 1786:

Pastor 1 Gulden 22 alb.
Kerzen 5 Gulden 15 alb.
Messengeld 5 Gulden 16 alb.
Schulmeister 12 alb.
Organist u. Balgtreter 10 alb.
„Dingeler“ (Glockenläuter) 4 alb.

Im Jahre 1792 wurde von der Zunftversammlung beschlossen, daß sich keiner ausschließen darf, wenn der Amtsmeistei zur Zunftversammlung einlädt. Wer zur Versammlung nicht erscheint, zahlt 40 Stüber Strafe, die sofort zu entrichten sind. Als Entschuldigung gilt nur: „der meister müßte nicht zu Hauß oder krank sein.“ In der Franzosenzeit (1794—1814) wurden zwar die strengen Vorschriften der Zunftordnung, insofern sie der persönlichen und der Gewerbefreiheit widersprachen, aufgehoben; auch schwanden die religiösen Bruderschaften. Aber so wie sich in Ahrweiler während der Fremdherrschaft die Schützengesellschaften dank ihrer starken volkstümlichen Verwurzelung und alten Tradition erhielten, so bestand auch der „Faßbinderverein“ weiter. So haben wir die Jahresrechnungen mit den Namen der Meister bis 1815 vorliegen.

Bei der Neuordnung in preußischer Zeit scheint der Faßbinderverein allmählich in Vergessenheit geraten zu sein. Im Jahre 1834 wurde ein „Neuer Faßbinderverein“ gegründet.

Am 23. Januar 1853 erhielt der Verein in 20 Paragraphen seine neuen Statuten, die von den neun Vorstandsmitgliedern unterschrieben wurden, unter denen sich die Familiennamen Roßbach, Ludwig, Schmitz, Risch, Schäfer, Welsch, Münster, Geller und Maxrath befinden. Auch die 60 weiteren Mitglieder sind mit ihren Monatsbeiträgen aufgezählt.

Wenn auch das Faßbindergewerbe durch den Flaschenversand und durch die großen Weinbassins sehr zusammenschrumpfte, so ist doch ein Stamm der Faßküfer noch erhalten. Die Weinküfer dagegen, die den Wein hegen und pflegen, sind auch im Zeilalter der Technik unersetzlich, denn zu einem guten Wein gehören drei Faktoren: gute Lage, gutes Wetter mit viel Sonne und — ein guter Küfermeister.

Möge die Ahrweiler Faßbinderbruderschaft mit ihren Faß- und Weinküfern als die älteste des Rheinlandes auch weiter segensreich blühen und gedeihen!