Die Namenswahl der Juden ind en Bürgermeistereien Heimersheim und Ringen anno 1808
Die von den Kölner Erzbischöfen und Kurfürsten erlassenen Juden-Ordnungen von 16861) und 17002) schrieben zwar u. a. vor, dass alljährlich am 2. Januar in den einzelnen Orten ein genaues Verzeichnis aller jüdischen Einwohner zu erstellen sei, aber nirgendwo ist dort etwas über die Art und Weise ihrer Namensführung gesagt. Bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts war die Namensgebung der Juden äußerst verwirrend.Über Generationen hinweg gleichbleibende und damit auch vererbliche Familiennamen gab es bei den jüdischen Familien früherer Jahrhunderte nicht. Im Gegenteil: Ihre Familiennamen wechselten von Generation zu Generation. Zu seinem Vornamen erhielt der Sohn oft als Familiennamen des Vornamen des Vaters oder eines zuletzt verstorbenen Vorfahren väterlicherseits. Hieß z. B. der Vater: Abraham DAVID und der Sohn mit Vornamen „Samuel“, so wurde der Sohn nach dieser Regel schließlich „Samuel ABRAHAM“ genannt. Bei den weiblichen Nachkommen gab es ähnliche Regelungen. Auf diese Weise konnte es sogar vorkommen, dass Vor- und Familiennamen gleichlautend waren (z. B.: „Levi LEVI“ oder „Abraham ABRAHAM“) und damit noch leichter verwechselt werden konnten. Eine einwandfreie Zustellung von Briefen, auch solcher amtlicher Natur, war bei einer derart verwirrenden Namensgebung oft nicht möglich.
Einführung der Standesämter
Durch Verordnung vom 12. Floréal VI (= 1. Mai 1798) wurde im Laufe des Jahres 1798 das französische Personenstandsgesetz vom 20. September 1792 auch hier im damals französisch besetzten linksrheinischen Gebiet eingeführt. Seitdem gibt es linksrheinisch die Standesämter, wo alle Personenstandsfälle innerhalb bestimmter Fristen beurkundet werden müssen. Bis dahin wurden Geburten und Taufen, Eheschließungen sowie Sterbefälle und Beerdigungen bei Protestanten und Katholiken jeweils nur in den Kirchenbüchern eingetragen, die es aber in dieser Form bei den Juden nicht gegeben hat. Seit 1798 hat die standesamtliche Beurkundung hier Vorrang, d. h. sie muss vor einer Eintragung in die Kirchenbücher erfolgen. Mit Einführung der Standesämter mussten nun auch die Juden ihre Personenstandsfälle beim Standesamt beurkunden lassen. Lange Zeit hatten die Standesbeamten mit der verwirrenden Namensregelung der Juden große Schwierigkeiten, zumal auch viele Juden damals noch „schreibens unkundig“ waren, manche nur ihre hebräische Unterschrift leisten konnten, die wiederum für die Allgemeinheit unlesbar war. Bis 1808 sollte sich an diesem Zustand nichts ändern.
Gesetz vom 1. April 1803
Durch ein von den Franzosen auch in deutscher Übersetzung veröffentlichtes „Gesetz in Betreff der Vornamen und Namens-Veränderungen“ („LOI relative aux Prénoms et changement de Noms“) vom 11. Germinal XI (= 1. April 1803) machte die Französische Republik auch ihren Einfluss auf das Recht der Namensgebung geltend.3) Nach der deutschen Übersetzung dieses Gesetzes durften künftig „allein die in den verschiedenen Kalendern gebräuchlichen Namen und die der bekannten großen Männer der alten Geschichte als Vornamen“ in die Geburtsregister der Standesämter eingetragen werden. Jeder, der als Vornamen entweder den Namen einer bestehenden Familie oder einen sonstigen Namen führte, welcher nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprach, konnte die Änderung seines Vornamens beantragen. Entschieden wurde darüber nach Anhörung des Regierungs-Kommissars durch Urteil des Bezirks-Gerichtes, welches ggf. auch die Berichtigung der entsprechenden Personenstandsurkunden anordnete. Zur Änderung von Familiennamen war ein begründetes Gesuch an die französische Regierung erforderlich. Wurde der Antrag zugelassen, so erging ein entsprechender Beschluss, der im Gesetzregister veröffentlicht wurde, aber grundsätzlich erst ein Jahr nach dieser Veröffentlichung vollzogen werden konnte. Innerhalb dieses Jahres konnte jeder, der sich dazu berechtigt glaubte, mit einer Eingabe an die Regierung der beantragten Namensänderung widersprechen. War die Einrede begründet, konnte die Regierung ihren Beschluss widerrufen. Anderenfalls trat der Beschluss über die Namensänderung nach Ablauf des Jahres in Kraft. Auch die Juden konnten von diesem Gesetz Gebrauch machen, mögen es vereinzelt auch getan haben, aber sie konnten vorerst noch ihre traditionelle Namensregelung beibehalten.
Dekret vom 20. Juli 1808
Fünf Jahre später erließ die französische Regierung unter Napoleon im Jahre 1808 ein Dekret, welches sich speziell mit der Namensgebung der Juden befasste. Das DÉCRET IMPÉRIAL concernant les Juifs qui n’ ont pas de nom de famille et de prénom fixes (Kaiserliches Decret, betreffend die Juden, die keinen steten Familiennamen und Vornamen haben) vom 20. Juli 1808 führte auf diesem Gebiet schon sehr bald zu einer grundlegenden Reform. Auch dieses Dekret wurde seinerzeit zweisprachig im französischen Gesetzblatt veröffentlicht.4) Alle Juden, soweit sie noch „keine fixen Geschlechts- und Vornamen hatten“, mussten sich nach diesem Dekret Napoleons für die Zukunft vor allem feste (und damit auch vererbliche) Familiennamen zulegen. Von Generation zu Generation wechselnde Familiennamen gab es damit für die Juden künftig nicht mehr. Alle hier ansässigen Juden mussten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Dekrets vor dem Standesbeamten ihrer Wohnsitzgemeinde erklären, welche Vor- und Familiennamen sie künftig zu führen gedachten. Für die minderjährigen Kinder waren in der Regel die Väter für die entsprechenden Erklärungen zuständig. Auch wer seine alten Vor- und Familiennamen beibehalten wollte, musste das zur Niederschrift erklären. Die Auswahl neuer Namen war jedoch den Juden 1808 nicht völlig freigestellt. Namen aus dem Alten Testament oder Städtenamen durften damals nicht als neue Familiennamen gewählt werden, es sei denn, die betreffenden Juden hatten diese Namen schon vorher ständig geführt. Alle Juden, die den Bestimmungen dieses Dekrets nicht folgten oder die gesetzten Fristen versäumten, so hieß es unmissverständlich, „sollen außerhalb des Reichs geschickt werden“.
Beurkundung der Namenswahl
Die Erklärungen über die Namenswahl der Juden im Jahre 1808 wurden zeitgleich in zweifacher Ausfertigung niedergeschrieben, und zwar in der damals hier geltenden französischen Amtssprache. Eigens zu diesem Zweck wurden für jede Bürgermeisterei zwei getrennte „Register“ angelegt. Für das Arrondissement Bonn, wozu damals auch der Kanton Remagen mit den Bürgermeistereien Heimersheim und Ringen gehörte, wurden die offenbar sorgfältig abgezählten und gestempelten Registerblätter für jede Bürgermeisterei zentral in Bonn vorbereitet. Alle Seiten dieser Register waren vorab paginiert, das Ganze so präpariert, dass ein Austausch einzelner Blätter vor Ort nicht unbemerkt geschehen konnte. Die französische Obrigkeit tat alles, um die korrekte Ausführung des kaiserlichen Dekrets sicherzustellen. Ein kurzer erläuternder Text auf dem ersten Blatt des Heimersheimer Registers, geschrieben am 3. November 1808 in Bonn, ist unterschrieben von Herrn de BOUVIER, seines Zeichens „Président du Tribunal de première instance de l’ Arrondissement de Bonn“ (Präsident des Tribunals erster Instanz des Arrondissements Bonn). Für die einzelnen Erklärungen zur Namenswahl der Juden war offenbar ein einheitlicher Rahmentext vorgegeben, der etwa wie folgt lautete: Par devant nous, Maire de la Commune…, Canton de…, Arrondissement de…, Département de…, s’est présenté…, qui a déclaré de prendre le nom de… pour nom de famille, pour prénom celui de…, et a signé avec nous le… 1808. Beide Niederschriften waren jeweils vom Erklärenden sowie vom Bürgermeister (als Standesbeamter) zu unterschreiben. Auch manche Juden konnten damals nicht schreiben, selbst ihre Unterschrift nicht. Viele unterzeichneten in hebräischer Schrift. Vielfach wurden die 1808 neu gewählten Vornamen entsprechend der damals hier geltenden Amtssprache in französischer Schreibweise beurkundet. Mit dem Übergang des Rheinlandes an Preußen im Jahre 1815 dürfte sich in der Regel die deutsche Schreibweise dieser Vornamen eingebürgert haben. Die noch erhaltenen Register über die Namenswahl der Juden im Jahre 1808 bilden eine wertvolle Quelle für die jüdische Familienforschung. Oft lassen sich Forschungslücken nur mit Hilfe dieser alten Register schließen. Eines dieser französischen Register befindet sich in der Regel auch heute noch bei dem örtlich zuständigen Standesamt. Für die vorliegende Arbeit wurden die im Landeshauptarchiv Koblenz aufbewahrten Zweitregister benutzt5).
Bürgermeisterei Heimersheim
Im Jahre 1808 gab es nach dem Register über die Namenswahl der Juden in der damaligen Bürgermeisterei Heimersheim 27 jüdische Einwohner, davon 16 in der Gemeinde Heimersheim, fünf in Green (Gemeinde Lohrsdorf) und sieben in der Gemeinde Nierendorf. Die folgende Auswertung des Registers von 1808 beschränkt sich auf die wesentlichen Angaben.Die Übersicht ist (im Gegensatz zu den Original-Niederschriften) hier der Übersicht halber mit fortlaufenden Nummern versehen. Aufgeführt ist jeweils mit seinen bisherigen Namen, wer die betreffende Erklärung (ggf. für wen) abgab, ob schließlich Vor- oder Familiennamen beibehalten oder für neue Namen gewählt wurden. Bei den Angaben zu Nr. 1 – 27 sind jeweils nach dem Doppelpunkt die künftig geltenden Namen der betreffenden Personen aufgeführt.
Die Namenswahl 1808 in Heimersheim
1. David MENKEL: David WOLFF / 2. Beile MOYSES (Ehefrau des David WOLFF): Sare MARX / 3. David WOLFF (für Sohn Moyses DAVID, * 3. März 1799 in Heimersheim): Moyses WOLFF / 4. David WOLFF (für Sohn Menkel DAVID, * 31. Mai 1805 in Heimersheim): Marc WOLFF / 5. Gottschalk MENKEL: Jacques WOLFF / 6. Beile MENDEL (Ehefrau des Jacques WOLFF): Helene WENDEL / 7. Isaac MENKEL: Isaac WOLFF / 8. Sare NATHAN (Ehefrau des Isaac WOLFF): Sare WOLFF / 9. Moyses MENKEL: Moyses WOLFF / 10. Keilgen TOBIAS (Ehefrau des Moyses WOLFF): Claire WOLFF /
11. Moyses WOLFF (für Tochter Saergen MOYSES, * 25. Februar 1794 in Heimersheim): Sybille WOLFF / 12. Moyses WOLFF (für Sohn Benjamin MOYSES, * 31. Juli 1798 in Heimersheim): Benjamin WOLFF / 13. Moyses WOLFF (für Tochter Sare MOYSES, * 4. April 1801 in Heimersheim): Sare WOLFF / 14. Moyses WOLFF (für Tochter Esther MOYSES, * 24. März 1803 in Heimersheim): Esther WOLFF / 15. Moyses WOLFF (für Sohn Menkel MOYSES, * 24. November 1805 in Heimersheim): Jacques WOLFF / 16. Moyses WOLFF (für Sohn Hirtz MOYSES, * 27. März 1808 in Heimersheim): Joseph WOLFF / 17. Borg CAEN: Marc BORG / 18. Rechel MOYSES (Ehefrau des Marc BORG): Sare BORG / 19. Marc BORG (für Sohn Michel BORG, * 2. März 1792 in Green): Michel BORG / 20. Marc BORG (für Tochter Hendel BORG, 13 Jahre alt, * in Green): Esther BORG / 21. Marc BORG (für Tochter Kendel BORG, 12 Jahre alt, * in Green): Claire BORG / 22. Gaspard MENDEL: Gaspard WENDEL / 23. Sare LEVI (Ehefrau des Gaspard WENDEL): Sare SIMON / 24. Gaspard WENDEL (für „sa belle fille“ / Stieftochter Hendel JACOB, 12 Jahre alt, * in „Sissen“ / Zissen?): Caroline WENDEL / 25. Gaspard WENDEL (für „son beau fils“ / Stiefsohn Moyses JACOB, 7 Jahre alt, * in „Sissen“ / Zissen?): Jacques WENDEL / 26. Gaspard WENDEL (für Sohn Mayer KOESMANN, * 11. April 1804 in Nierendorf): Michel WENDEL / 27. Gaspard Wendel (für Tochter Best CASPARS, * 10. Juni 1806 in Nierendorf): Elisabethe WENDEL.
Das Register der Bürgermeisterei Heimersheim über die Namenswahl der jüdischen Einwohner im Jahre 1808 umfasst nur vier doppelseitig beschriebene Blätter und ein leeres Blatt. Beurkundet wurden die 27 Erklärungen von Bürgermeister Steinheuer an zwei aufeinander folgenden Tagen: die Nrn. 1 bis 8 am 9. November 1808, die Nrn. 9 bis 27 am 10. November 1808. Die unter den Nrn. 1 bis 16 aufgeführten Personen waren damals in Heimersheim ansässig, denn in diesen Fällen zeichnete Steinheuer als Bürgermeister von Heimersheim. Bei den Niederschriften zu den Nrn. 17 bis 21 bezeichnete Steinheuer sich als Bürgermeister der Gemeinde Lohrsdorf und des zugehörigen -Green (Maire de la Commune de Lohrsdorf et Green en dépendant), bei den Nrn. 22 bis 27 als Bürgermeister der Gemeinde Nierendorf. Die Mehrzahl der Niederschriften (Nrn.: 1 – 4, 6, 8, 10, 17, 19 – 27) wurde neben der Unterschrift des Bürgermeisters von den Erklärenden in hebräischer Schrift unterzeichnet. In deutscher Schrift unterschrieben: zu Nr. 5: „Gotschallik Minkel“, zu Nr. 7: „Isack Minkel“, zu Nr. 9: Moyses Menkel“, zu Nrn. 11-16: Moyses Wolff. Die Ehefrau des Marc BORG (Nr. 18 / déclarant de ne savoir écrire) begnügte sich mit einem Strich als Merkzeichen. Aus diesen Niederschriften von Heimersheim lässt sich auch in einigen Fällen noch einwandfrei die früher wechselnde Namensgebung der Juden erschließen. Die unter den Nrn. 3 und 4 genannten Kinder hatten bis dahin den Vornamen ihres Vaters (David / vgl. Nr. 1) als Familiennamen. Auch die unter den Nrn. 11-16 aufgeführten Kinder führten bis dahin als Familiennamen den Vornamen ihres Vaters (Moyses / vgl. Nr. 9). – Am 11. November 1808 schloss Bürgermeister Steinheuer die Register über die Namenswahl der Juden in der Bürgermeisterei Heimersheim.
Bürgermeisterei Ringen
In französicher Zeit gehörten zur Bürgermeisterei Ringen die Gemeinden Karweiler, Lantershofen, Ringen und Wadenheim. In der Bürgermeisterei Ringen hatte der damalige Bürgermeister Reifferscheid mit den geforderten Erklärungen zur Namenswahl der jüdischen Einwohner wenig Arbeit, denn es gab seinerzeit in dieser Bürgermeisterei nur neun jüdische Einwohner: ein Elternpaar mit sieben Kindern in der Gemeinde Lantershofen. Am 5. November 1808 beurkundete Bürgermeister Reifferscheid in Wadenheim die entsprechenden Erklärungen, und noch am gleichen Tag konnte er die Register für die Bürgermeisterei Ringen mit jeweils drei beschriebenen Seiten abschließen. Die Eltern entschieden auch hier jeweils für sich über ihre künftigen Namen. Der Vater wählte für sich lediglich den neuen Vornamen „Joseph“, während die Mutter sich mit neuen Vor- und Familiennamen für eine völlig neue Identität entschied. Beide gaben an, nicht schreiben zu können. Für die sieben minderjährigen Kinder machte der Vater die gewünschten Angaben über die künftige Namensführung. Bei den Kindern trug Bürgermeister Reifferscheid als Geburtsort „Landershoven“ ins Register ein. Bemerkenswert ist, dass der Kindesvater offenbar bei keinem der fünf ältesten Kinder ein genaues Geburtsdatum angeben konnte.
Die Namenswahl 1808 in der Bürgermeisterei Ringen
1. Meyer WOLF: Joseph WOLF / 2. Sprintz HERZ (Ehefrau des Meyer WOLF): Elise JOLAND / 3. Meyer WOLF (für Tochter „Hebe“, 19 Jahre alt, * in Lantershofen): Claire WOLF / 4. Meyer WOLF (für Tochter „Gudgen“, 16 Jahre alt, * in Lantershofen): Gudule WOLF / 5. Meyer WOLF (für Sohn „Herz“, 11 Jahre alt, * in Lantershofen): Jacques WOLF / 6. Meyer WOLF (für Tochter „Breille“, 7 Jahre alt, * in Lantershofen): Isabelle WOLF / 7. Meyer WOLF (für Tochter „Hanna“, 9 Jahre alt, * in Lantershofen): Jeannette WOLF / 8. Meyer WOLF (für Sohn „Wolf“, * 29. April 1804 in Lantershofen): Michel WOLF / 9. Meyer WOLF (für Tochter „Schöngen“, * 17. März 1807 in Lantershofen): Christine WOLF.
Manche der seinerzeit betroffenen Juden mögen sich 1808 sehr ungern und nur schwer daran gewöhnt haben, so plötzlich einen anderen Namen zu führen. Auf dem Papier warendie Änderungen schnell vollzogen, doch in der Praxis des Alltags war die Umgewöhnung wohl nicht immer so einfach. Sicher hat es aber damals auch Juden gegeben, die diese höchst einfache, unbürokratische und zudem auch noch kostenlose Gelegenheit zum Namenswechsel gerne wahrgenommen haben.
Anmerkungen:
- „Ernewert und verbesserte Juden-Ordnung deß Ertz-Stiffts Cöllen“ vom 16. Nov. 1686, erlassen von Maximilian Heinrich, 1650-1688 Erzbischof und Kurfürst von Köln.
- „Chur- und Ertzstiffts-Cöllnische Juden-Ordnung“ vom 28. Juni 1700, erlassen von Joseph Clemens, 1688-1723 Erzbischof und Kurfürst von Köln.
- Vgl.: BULLETIN DES LOIS DE LA REPUBLIQUE FRANÇAISE / Gesetzregister der Fränkischen Republik, 3. Serie, 8. Teil, Nr. 2614 / französischer Text: S. 22, 24, 26 / deutsche Übersetzung: S. 23, 25, 27.
- Vgl.: BULLETIN DES LOIS DE L’EMPIRE FRANÇAIS, 4. Serie, Bd. 9, Nr. 3589 / französischer Text: S. 22, 24 / deutsche Übersetzung: S. 23, 25.
- LHA Ko, Abt. 256: Nr. 327 (Bürgermeisterei Heimersheim), Nr. 335 (Bürgermeisterei Ringen).