Verurteilung und Bestrafung in früheren Jahrhunderten

Verurteilung und Bestrafung in früheren Jahrhunderten

VON HEINZ SCHMALZ

„Wir erkennen heute unserem Landesfürsten und Herren, beim Klang der Glocken und dem Lauf des Wassers, die Rechtssprechung über alle Gewalttaten zu. Vorbehalten sind jedoch Straftaten, die gegen herkömmliche städtische Privilegien, guten Sitten und Brauchtum verstoßen.“

Mit diesen Worten erkannte der Bürgermeister der Stadt Sinzig bei den in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Hochherrendings dem Landesfürsten, vertreten durch den Vogt oder Amtmann, das Recht der Verurteilung von Rechtsbrechern zu. Bei den Verhandlungen waren neben dem Vogt und Bürgermeister die Schöffen, Geschworenen und weitere Amtsträger der Stadt, sowie der damals zugehörenden Dörfer Koisdorf, Westum und Löhndorf anwesend. Eine Ausnahme bildete Franken. Nach den Worten des Bürgermeisters kann man also die Straftaten, Vergehen und Übertretungen einteilen in

a) Verurteilung durch den Landesfürsten,

b) Verurteilung durch den Stadt- oder die Dorfbürgermeister,

c) Verurteilung durch die Stadt- oder Dorfgemeinschaft.

I. Verurteilung durch den Landesfürsten 

Mord, Totschlag, Raub, grober Diebstahl, Betrug, Untreue, Mißachtung der Verordnungen des Landesherrn und Beschimpfung desselben sowie auch Verstöße gegen das damals ausgeprägte religiöse Leben wurden dem Vogt angezeigt und die Täter mit einer Vielfalt härtester oft willkürlicher Strafen verurteilt. Geld- und Freiheitsstrafen waren fast unbekannt. Folter in der grausamsten Art, harte Leibesstrafen für oft belanglose Taten, wie Abhacken von Finger, Hände, Füße, Brechen von Knochen mit anschließender Verkrüppelung, kamen häufig vor. Die Todesstrafe in den verschiedensten Formen, wie Erhängen, Enthaupten und Verbrennen, auch oft für geringe Vergehen, waren damals leider keine Ausnahme. Insbesondere in der Zeit der Hexenverfolgung von etwa 1500 bis Mitte des 17. Jahrhunderts kam es in unserem Heimatgebiet immer wieder zu brutalsten Strafen, die meist an unschuldigen Menschen vollzogen wurden.

Das Hochgericht von Sinzig

Da es in Sinzig auch zu derartigen Verurteilungen kam, mußte zur Vollstreckung des Urteils eine Richtstätte und ein Scharfrichter vorhanden sein. Das Hochgericht von Sinzig — nach dem hochstehenden Galgen so benannt — befand sich in der Flur 24 in dem Flurstück „auf der Steinkaul“. Der Richtplatz — im Volksmund auch mit „auf der Galgenkaul“ bezeichnet — lag an der ehemaligen Aachener- oder Heerstraße, die von Sinzig am Mühlenberg in Richtung Bodendorf verlief, und zwar jenseits der Ahr bei der Teichbrücke, die gleich hinter der neuen Fußgänger-Ahrbrücke Hegt, In unmittelbarer Nähe, dieseits der Ahr am Fuße des Mühlenbergs, befand sich die „Schindskaul“. Hier wurden vom Schinder (Abdecker) verendete Tiere, früher aber auch Leichen von Hingerichteten begraben.

Die Städte der damaligen Zeit hatten allgemein die Richtstätten, die immer durch einen, oft aber durch mehrere Galgen gezeichnet waren, nicht in einem entfernten Winkel, sondern vor dem Stadttor an der bedeutendsten Straße des Ortes oder an einer weit sichtbaren, hochgelegenen Stelle liegen. Damit wollte man die strenge Zucht und Ordnung innerhalb der Stadt bekunden und insbesondere dem fahrenden Volk und Landstreichern die schnelle und durchgreifende Rechtssprechung des Ortes anzeigen. Dadurch sollte ihnen auch der Aufenthalt im Ort verleidet und sie zum schnellen Weiterziehen bewegt werden.

Das Hochgericht von Franken

Wie bereits erwähnt, bildete Franken in der Rechtssprechung durch den Landesfürsten eine Ausnahme. Denn Franken, seit 1374 bis 1794 dem jeweiligen Besitzer von Schloß Ahrenthal gehörend, unterlag in allen Rechten und Pflichten diesem Grundeigentümer. Somit stand den Grafen auch die Rechtssprechung über Vergehen Frankener Bürger zu, wovon die Grafen auch Gebrauch machten.

In der jetzigen Sinziger Gemarkung, Flur 22, heißt die Gewannbezeichnung rechts neben der Straße von Schloß Ahrenthal nach Franken, vor dem Hof Hombüchel, in Höhe der dort stehenden Feldscheune, „am Galgendriesch“. Auch wird im Volksmund die kleine dort befindliche Anhöhe „auf der Galgenknipp“ benannt. An dieser Stelle war bis 1858 die Grenze zwischen der Flur 7 der Gemarkung Westum und der Gemarkung Sinzig. Im Jahre 1704 erhoben die Bürger von Westum beim Hochherrending zu

Sinzig schriftlich Klage gegen die Errichtung eines Galgens durch den Herrn von Schloß Ahrenthal in ihrer Gemarkung. Diese Klage wurde durch den damaligen Besitzer Franz Casper Wilhelm Hillesheim von Arendal mit der Bemerkung abgewiesen, daß der Galgen nicht, wie angegeben, an der in Westumer Gemarkung gelegenen Berrsheck aufgerichtet, sondern daß das Hochgericht auf der von alters sogenannten Galgenknipp als uralter Richtplatz hingesetzt worden sei. Diese Stelle wäre genau die Grenze zwischen dem Hause Ahrenthal und der Westumer Gemarkung. Ob es damals tatsächlich zu einer Hinrichtung von einem der 280 Einwohner von Franken kam oder der Galgen nur zur Abschreckung und zur Einhaltung der Verordnungen dienen sollte, ist nicht bekannt.

II. Verurteilung durch den Stadt- oder einen der Dorfbürgermeister

Heute hat die Stadt zur Ermöglichung eines Zusammenlebens und zum allgemeinen Wohl der Bürger Satzungen erlassen, die für alle Bürger verbindlich sind und deren Nichtbeachtung mit Strafe belegt werden kann. Auch in den früheren Jahrhunderten bestanden solche Satzungen, die als Privilegien oder Weistümer bezeichnet wurden. Nicht immer waren sie schriftlich aufgezeichnet, sondern haben in der mündlichen Überlieferung Jahrhunderte überdauert. Die Weistümer, die die Bewohner der Stadt oder der Dörfer sich selbst gegeben hatten, beinhalten meist Ge- und Verbote, die Verfolgung von Straffälligen und deren Verurteilung. Als Beispiel mag das nachstehende, in die heutige Leseform gebrachte Weistum über Forstfrevel in der damaligen Gemeinde Westum dienen:

„Festsetzung von Geldstrafen bei Forstfrevel

Aufgestellt in Westum am 15. April 1776 Bei des Bürgermeister Franz Gemein und des Schöffen Schäfer Haustüre nach geläuteter Glocke (die Bürgermeistersglocke im Kirchturm) sind den herbeigeeilten Gemeindemitgliedern die Strafen für Forstfrevel in den verbotenen Walddistrikten für die Jahre 1772 bis 1775 im Namen der Gemeinde bekannt gemacht worden.

Derjenige, der Streusel (dürres Laub zürn Streuen im Stall) holt, zahlt für eine Bürde 52 Albus und per Karre (Ochsenkarre) 5 Reichstaler. Wenn aber ein Landstreicher ohne Heim eine Bürde Reiser rafft oder eine Bürde dürrer Reiser hauet, dann soll derjenige zur Strafe 26 Albus zahlen.

Wenn aber ein Mann oder eine Frau eine solche strafbare Handlung verfügt, dann soll derjenige 52 Albus Strafe zahlen.

Ein jeder Schütze oder sonst glaubhafter Bürger, der einen beim Forstfrevel ertappt und dem Bürgermeister anzeigt, soll hierfür 8 Albus Lohn empfangen, die der zu Bestrafende neben seiner festgesetzten Strafe zu zahlen hat. Derjenige aber der Rahmholz, junge Eichen oder Krummholz hauet, gleich ob viel oder wenig, ob auf dem Landgraben, auf dem Heidchen, auf der Acht oder auf allen Gemeindegrundstücken und dabei angetroffen wird, der soll die gleiche Strafe zahlen, wie sie hiervor für die verbotenen Walddistrikte angegeben sind. Wer aber auf einer Gemeindeweide einen Rahm hauet oder viele Reiser schneidet, der soll zur Strafe 26 Albus zahlen.

Jeder Schütze oder glaubhafte Bürger, der eine solche Tat anzeigt, soll vom Bürgermeister 8 Albus erhalten, die der Verbrecher neben seiner Strafe zu zahlen hat.“

Diese Verordnung war von 26 Bürgern, darunter die gesamte Gemeindevertretung, unterzeichnet und dadurch als rechtskräftig anerkannt. Wie aus Urkunden und Strafzettel hervorgeht, wurden diese Strafen auch in vollem Umfang verhängt. Sie bedeuteten bei dem geringen Einkommen der damaligen Zeit eine Härte und stehen in keinem Vergleich zum heutigen Strafvollzug.

(Währungsvergleich: 1 Taler = 272 Pfennig, 1 Albus — 2 Pfennig, 1775 war der Tagesverdienst eines Arbeiters mit Kost etwa 25 Pfennig.) Somit war für das unerlaubte Einsammeln einer Bürde dürrer Blätter im Wald eine Strafe von etwa 4 Tageslöhne eines heutigen Arbeiters zu zahlen. Zur Feststellung, Verfolgung und Anzeigung von Straftaten waren 1775 im Dorf Westum bei damals etwa 300 Einwohnern 12 ehrenamtliche Schützen bestellt, die neben der Aufsicht in Wald und Flur noch andere Aufgaben zu erledigen hatten. Nach Anzeige eines Vergehens verhängte der Bürgermeister die festgesetzte Strafe. Die Eintreibung und Abrechnung mit der Gemeindekasse wurde durch einen der 4 Parteimeister (Steuererheber) des Dorfes vorgenommen.

III. Verurteilung durch die Stadt- oder Dorfgemeinschaft

Eine Stadt- bzw. Dorfgemeinschaft war zur damaligen Zeit derart abgekapselt, daß ein Eindringen in diese Gemeinschaft wegen der damit verbundenen Kosten, die nach den Weistümern der Orte, aber auch gemäß churfürstlicher Verordnung zu erheben waren, unmöglich gemacht wurde.

Die Gemeinde Westum verlangte 1790 von jedem Hinzuziehenden oder Einheiratenden eine Kaution von 100 Reichstalern (etwa den Jahresverdienst eines gutbezahlten Arbeiters). Noch 1854 war von den Hinzuziehenden ein Betrag von 30 Reichstalern in die Gemeindekasse zu zahlen. Durch die Aufwendung dieser hohen Kosten konnte von einer heute im Grundgesetz verankerten Freizügigkeit keine Rede sein. Wegzüge aus den Dörfern und Städten waren deshalb auch sehr gering.

Die in sich geschlossenen Gemeinschaften waren ihrerseits wieder in Religions-, Zunfts-, Standes- und Vermögensgruppen eingeteilt. Und jede einzelne dieser Kasten achtete streng auf die Einhaltung der üblichen Sitten und das bisher gepflegte Brauchtum.

Da damals das allgemeine Leben stark von der Religion beeinflußt war, wurden Abweichungen vom Herkömmlichen allgemein verurteilt, zum Beispiel, wenn jemand an Weihnachten Brot backte, sein Kind selbst mit Bachwasser taufte, die Sonntagsmessen nicht besuchte und die religiöse Ehrfurcht nicht zeigte. Kleinere Straftaten, wie Diebstahl in Haus und Gemarkung, Viehhüten auf fremden Weiden, Austreiben der Schweine in die Weinberge, Verleumdungen, Beleidigungen und Schlägereien wurden innerhalb des Ortes geregelt. Die Täter hatten, soweit wie möglich, eine Wiedergutmachung herbeizuführen.

Auch die selbst herbeigeführte Ausschließung aus der Gemeinschaft, Eigenbröteleien, Trunkenheit, Faulheit, liederlicher Lebenswandel, uneheliche Geburt, Verbrechen, Straftaten und oft auch unverschuldete Armut wurden als Abweichungen von den Sitten betrachtet.

Hatte nun jemand gegen die Sitten oder die Bräuche verstoßen, fiel er in die Mißachtung der Gemeinschaft. Sein Vergehen wurde von groß und klein mit Schimpf und Spott sowie allgemeiner Abneigung bestraft. Je nach Grad des Verstoßes hielt die Schande, die dem Übertreter auferlegt wurde, bis zu seinem Tode und wurde oft auch auf spätere Generationen übertragen.

Die physische Belastung, die sich daraus für den Ausgestoßenen ergab, war oft fast unerträglich. Eine Amnestie oder eine Verjährung gab es nicht. Ein Wegziehen aus dem Ort wurde durch die hohen finanziellen Aufwendungen zum Einzug in einen anderen Ort fast unerschwinglich. Der vermutlich oft erwogene Freitod, als letzter Ausweg, kam auch nicht in Frage, da nach den strengen religiösen Auffassungen jener Zeit dadurch die ewige Seligkeit verloren ging und der Leichnam außerhalb der geweihten Erde still verscharrt wurde, Was als größte Schande anzusehen war, Es blieb somit den Übertretern der geltenden Gesetze, Sitten und Bräuche ein gebranntmarktes Leben gleich Aussätzigen, Die Verurteilungen durch die Gemeinschaft mit den anhaltenden Folgen war immer härter, als die vom Landesfürsten oder den Bürgermeistern verhängten Strafen.

Das damals zum Überleben notwendige Miteinanderwohnen, fern von jeder Anonymität, wie sie heute in den Städten üblich ist, konnte somit nur bei genauer Beachtung und Einhaltung der Gesetze, Sitten und Bräuche verlaufen. Zusammenfassend kann man feststellen, daß insbesondere in den ländlichen Bereichen, Straftaten und Übertretungen nicht allein wegen der gesetzlichen Strafverfolgung, sondern weit mehr wegen der heimatlichen Mißachtung gemieden wurden.